§ 93 GemO

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über deren Einbringung (§ 94 Abs. 1 und 2)Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

(3) In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, das Recht der Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, in weiterer Folge an die Landesregierung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.2013

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über deren Einbringung (§ 94 Abs. 1 und 2)Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

(3) In Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht der Partei, falls die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, das Recht der Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde, in weiterer Folge an die Landesregierung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten