§ 93 GemO Instanzenzug

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
    1. 1.Ziffer einslandesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
    2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer.
    Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  2. (2)Absatz 2,In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1976,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.01.2014 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Berufungen gegen Bescheide sind ausgeschlossen in den
    1. 1.Ziffer einslandesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde;
    2. 2.Ziffer 2Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer.
    Der Gemeinderat übt in diesen Angelegenheiten die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
  2. (2)Absatz 2,In bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1976,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten