§ 15 GemO Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß Paragraph 8, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Absatz 2, bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß Paragraph 6,, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Absatz 2, der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.
  5. (4)Absatz 4Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 33 Abs. 4 bleiben dadurch unberührt.Fraktionsvorsitzende oder nach Absatz 3, gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 4, bleiben dadurch unberührt.
  6. (5)Absatz 5Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.Fraktionsvorsitzende oder nach Absatz 3, gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.

(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(2) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.

(2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.

(4) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.

(5) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 03.12.2019 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDer Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.
  2. (2)Absatz 2Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß Paragraph 8, entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Absatz 2, bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß Paragraph 6,, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Absatz 2, der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.
  5. (4)Absatz 4Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 33 Abs. 4 bleiben dadurch unberührt.Fraktionsvorsitzende oder nach Absatz 3, gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz 4, bleiben dadurch unberührt.
  6. (5)Absatz 5Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.Fraktionsvorsitzende oder nach Absatz 3, gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.

(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(2) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode.

(2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß § 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 2 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß § 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden und dessen Stellvertreter bekanntzugeben. Dem Stellvertreter kommen die Rechte des Fraktionsvorsitzenden nur zu, wenn dieser verhindert ist und dem Bürgermeister der Grund seiner Verhinderung bekanntgegeben wurde. Verfügt eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur über ein Gemeinderatsmitglied, kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.

(4) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen sind berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder – ausgenommen der Prüfungsausschuss – in Ausschüssen zu behandeln sind und bei der nächsten Sitzung des jeweiligen Kollegialorgans, in dem ihre Fraktion vertreten ist, als Tagesordnungspunkte aufscheinen, während der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit, bis zum Tag vor der Sitzung, im Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen oder Aktenbestandteile einzusehen und sich Aufzeichnungen zu machen. Auf ihren Antrag hat die Gemeinde Kopien einzelner Unterlagen oder Aktenbestandteile, welche die Grundlage für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit im Gemeinderat, im Gemeindevorstand oder in Ausschüssen bilden, anzufertigen. Die Gemeinde kann die über einen solchen Antrag angefertigten Kopien von Unterlagen oder Aktenbestandteilen der Gegenstände der Tagesordnung, die nicht in öffentlicher Sitzung zu behandeln sind, durch geeignete technische Maßnahmen individuell oder namentlich kennzeichnen. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben dadurch unberührt.

(5) Fraktionsvorsitzende oder nach Abs. 3 gleichgestellte Personen – deren Fraktion nicht im Gemeindevorstand vertreten ist – sind berechtigt, in die unterfertigten Verhandlungsschriften der Sitzungen des Gemeindevorstandes während der Amtsstunden Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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