§ 32 GWO Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Gemeindewahlordnung 2009

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis Einspruch erhobenWählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervonhievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der EinspruchswerberinnenAntragstellerinnen/EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnisder Amtsverschwiegenheit. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Stand vor dem 20.09.2019

In Kraft vom 05.09.2014 bis 20.09.2019

(1) Die zur Anlegung der Wählerverzeichnisse berufene Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das WählerInnenverzeichnis Einspruch erhobenWählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervonhievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des EinspruchsBerichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den EinspruchBerichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der EinspruchswerberinnenAntragstellerinnen/EinspruchswerberAntragsteller unterliegen dem Amtsgeheimnisder Amtsverschwiegenheit. Den in Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichten sind sie auf Verlangen bekannt zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten