Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das StudiumAnm.: in der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässigFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Verschwiegenheit über alle im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten (Amtsverschwiegenheit).68 aus 2025,
(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das StudiumAnm.: in der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässigFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Verschwiegenheit über alle im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten (Amtsverschwiegenheit).68 aus 2025,