§ 4 St-AG Qualifikation, ehrenamtliche Archivpflegerinnen/Archivpfleger

Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).

(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das StudiumAnm.: in der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.

(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässigFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Verschwiegenheit über alle im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten (Amtsverschwiegenheit).68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 13.06.2013 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das Studium der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässig. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Geheimhaltung aller im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltungspflicht).

(1) Die Leiterin/der Leiter des Landesarchivs und das leitende Personal müssen das StudiumAnm.: in der Geschichte und eine archivwissenschaftliche Ausbildung absolviert haben.

(2) Die Bestellung ehrenamtlicher Archivpflegerinnen/Archivpfleger ist zulässigFassung LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. Mit ihrer Bestellung sind sie zur Verschwiegenheit über alle im Zuge ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann zu verpflichten (Amtsverschwiegenheit).68 aus 2025,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten