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(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:
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(3) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,
(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:
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(3) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,