§ 23 StGSG Spielgeheimnis

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren vor ordentlichen Gerichten;
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle.in den Fällen des Paragraph 21, gegenüber der Geldwäschemeldestelle.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:

1.

in Verfahren vor ordentlichen Gerichten;

2.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten;

3.

wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

4.

in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle.

(3) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:
    1. 1.Ziffer einsin Verfahren vor ordentlichen Gerichten;
    2. 2.Ziffer 2gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
    4. 4.Ziffer 4in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle.in den Fällen des Paragraph 21, gegenüber der Geldwäschemeldestelle.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer 8, GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:

1.

in Verfahren vor ordentlichen Gerichten;

2.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten;

3.

wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

4.

in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle.

(3) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe einer dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmung auszutauschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

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