§ 23 StGSG Spielgeheimnis

Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:

1.

in Verfahren vor ordentlichen Gerichten;

2.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten;

3.

wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

4.

in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle.

(3) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG und sonstiger glücksspiel- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundes verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe diesereiner dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen BestimmungenBestimmung auszutauschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 17.09.2014 bis 09.07.2018

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat über die Spieler/Spielerinnen und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht:

1.

in Verfahren vor ordentlichen Gerichten;

2.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und gegenüber Verwaltungsgerichten;

3.

wenn der Spielteilnehmer/die Spielteilnehmerin der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

4.

in den Fällen des § 21 gegenüber der Geldwäschemeldestelle.

(3) Die Bewilligungsinhaberin ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 lit. a Z. 8 GSpG und sonstiger glücksspiel- und datenschutzrechtlicher Bestimmungen des Bundes verpflichtet, Daten über Besuchs- und Spielsperren oder Spielbeschränkungen zwischen Glücksspielanbietern nach Maßgabe diesereiner dem § 5 Abs. 4 lit. a Z 8 GSpG entsprechenden bundesrechtlichen BestimmungenBestimmung auszutauschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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