§ 13 W-GSBG 1973 (weggefallen)

Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1972, LGBl. für Wien Nr. 11, außer Kraft.Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1972, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet der Abs. 3 bis 5 tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft.Unbeschadet der Absatz 3 bis 5 tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Auf vor Ablauf des der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tages anhängige und nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung ist das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Ab dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag sind Antragstellungen auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung nicht mehr zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach Paragraph 10, Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.
§ 13 W-GSBG 1973 seit 24.02.2026 weggefallen.

Stand vor dem 25.02.2026

In Kraft vom 25.02.2026 bis 25.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1972, LGBl. für Wien Nr. 11, außer Kraft.Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1972, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet der Abs. 3 bis 5 tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft.Unbeschadet der Absatz 3 bis 5 tritt das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, mit dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Auf vor Ablauf des der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tages anhängige und nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren um Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung ist das Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, weiterhin anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Ab dem der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 3/2026 folgenden Tag sind Antragstellungen auf eine zeitliche Grundsteuerbefreiung nicht mehr zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach § 10 Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben unberührt, sofern nicht nach Paragraph 10, Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz 1973, LGBl. für Wien Nr. 24/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2009, ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.
§ 13 W-GSBG 1973 seit 24.02.2026 weggefallen.

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