§ 122 TROG 2016 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) DiesesDie Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz tritt, mit 26. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, LGBl. Nr. 81/1993§ 9 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes§ 14 Abs. 4, LGBl. Nr. 4/1996§ 78 Abs. 6 außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1,

b)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 Nr. L 197, S. 30,

c)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1.

(, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 2, 3) Die und 4, §§ 11 Abs. 6 § 93 Abs. 3 und 31c Abs§ 95 Abs. 1 lit. 5 treten mit dem Ablaufd, sind solche des 30. Juni 2022 außer Krafteigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 25.11.2021 bis 30.04.2022

(1) DiesesDie Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz tritt, mit 26. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, LGBl. Nr. 81/1993§ 9 Abs. 3, in der Fassung des Gesetzes§ 14 Abs. 4, LGBl. Nr. 4/1996§ 78 Abs. 6 außer Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

a)

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1,

b)

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 Nr. L 197, S. 30,

c)

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1.

(, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 2, 3) Die und 4, §§ 11 Abs. 6 § 93 Abs. 3 und 31c Abs§ 95 Abs. 1 lit. 5 treten mit dem Ablaufd, sind solche des 30. Juni 2022 außer Krafteigenen Wirkungsbereiches.

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