§ 77 TLWO 2017 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Umsetzung von Unionsrecht

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl weiter im Amt.

(3) § 4 Abs. 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

(4) Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von § 17 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(5) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von § 18 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.

(6) Daten, die in Anwendung der Abs. 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl weiter im Amt.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von § 17 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 der Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von § 18 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von Paragraph 18, Absatz 3, jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.
  6. (6)Absatz 6Daten, die in Anwendung der Abs. 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.Daten, die in Anwendung der Absatz 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.
  7. (7)Absatz 7Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, Sitzung 56 umgesetzt.

Stand vor dem 25.06.2022

In Kraft vom 01.07.2020 bis 25.06.2022
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl weiter im Amt.

(3) § 4 Abs. 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

(4) Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von § 17 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.

(5) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von § 18 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.

(6) Daten, die in Anwendung der Abs. 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl weiter im Amt.
  3. (3)Absatz 3§ 4 Abs. 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 4 Abs. 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3 und 4 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2017,, ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 4, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von § 17 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt § 4 Abs. 1 zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.Für die Anlegung der Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gilt abweichend von Paragraph 17, Absatz eins, für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, anstelle des Paragraph eins, Absatz 3, des Wählerevidenzgesetzes 2018 der Paragraph eins, Absatz 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 4, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Wählerevidenzgesetzes 2018 sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von § 18 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Juli 2020 liegt, hinsichtlich der Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde abweichend von Paragraph 18, Absatz 3, jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich jedenfalls bis zum 30. Juni 2020 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.
  6. (6)Absatz 6Daten, die in Anwendung der Abs. 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.Daten, die in Anwendung der Absatz 4 und 5 angelegt wurden, sind bis zum 30. September 2020 zu löschen.
  7. (7)Absatz 7Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, Sitzung 56 umgesetzt.

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