§ 8 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Abs. 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.

(3) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

(6) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(7) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(8) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(9) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(10) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 9 hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; § 15 Abs. 4 dritter Satz und gegebenenfalls § 15 Abs. 5 sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach § 15 Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des § 8 Abs. 5 zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 22.08.2017 bis 30.06.2020

(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Abs. 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.

(3) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

(6) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(7) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(8) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(9) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(10) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 9 hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; § 15 Abs. 4 dritter Satz und gegebenenfalls § 15 Abs. 5 sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach § 15 Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des § 8 Abs. 5 zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

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