§ 8 TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach Paragraph 15, Absatz 10, geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.
  2. (2)Absatz 2Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Abs. 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Absatz 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Gemeindewahlleiter darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stand des Gemeindeamtes angehören, zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden für den Wahltag als Hilfskräfte bestellen; diesfalls sind Abs. 8 und für den Fall, dass die Gemeindewahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, welche sich an jener des § 7 Abs. 2 zu orientieren hat, § 7 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Gemeindewahlleiter darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stand des Gemeindeamtes angehören, zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden für den Wahltag als Hilfskräfte bestellen; diesfalls sind Absatz 8 und für den Fall, dass die Gemeindewahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, welche sich an jener des Paragraph 7, Absatz 2, zu orientieren hat, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  8. (8)Absatz 8Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
    1. a)Litera awenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bwenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    3. c)Litera cwenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.
  10. (10)Absatz 10Im Fall einer Abberufung nach Abs. 9 hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; § 15 Abs. 4 vierter Satz und gegebenenfalls § 15 Abs. 5 sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach § 15 Abs. 4 vierter Satz gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des § 8 Abs. 5 zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.Im Fall einer Abberufung nach Absatz 9, hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; Paragraph 15, Absatz 4, vierter Satz und gegebenenfalls Paragraph 15, Absatz 5, sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach Paragraph 15, Absatz 4, vierter Satz gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
  11. (11)Absatz 11Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Abs. 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.

(3) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

(6) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(7) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(8) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(9) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(10) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 9 hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; § 15 Abs. 4 dritter Satz und gegebenenfalls § 15 Abs. 5 sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach § 15 Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des § 8 Abs. 5 zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2022 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach Paragraph 15, Absatz 10, geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.
  2. (2)Absatz 2Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Abs. 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Absatz 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.
  5. (5)Absatz 5Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Gemeindewahlleiter darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stand des Gemeindeamtes angehören, zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden für den Wahltag als Hilfskräfte bestellen; diesfalls sind Abs. 8 und für den Fall, dass die Gemeindewahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, welche sich an jener des § 7 Abs. 2 zu orientieren hat, § 7 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Gemeindewahlleiter darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stand des Gemeindeamtes angehören, zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden für den Wahltag als Hilfskräfte bestellen; diesfalls sind Absatz 8 und für den Fall, dass die Gemeindewahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, welche sich an jener des Paragraph 7, Absatz 2, zu orientieren hat, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
  7. (7)Absatz 7Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.
  8. (8)Absatz 8Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.
  9. (9)Absatz 9Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,
    1. a)Litera awenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,
    2. b)Litera bwenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
    3. c)Litera cwenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.
  10. (10)Absatz 10Im Fall einer Abberufung nach Abs. 9 hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; § 15 Abs. 4 vierter Satz und gegebenenfalls § 15 Abs. 5 sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach § 15 Abs. 4 vierter Satz gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des § 8 Abs. 5 zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.Im Fall einer Abberufung nach Absatz 9, hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; Paragraph 15, Absatz 4, vierter Satz und gegebenenfalls Paragraph 15, Absatz 5, sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach Paragraph 15, Absatz 4, vierter Satz gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des Paragraph 8, Absatz 5, zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.
  11. (11)Absatz 11Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können die Wahlbehörden Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Abwicklung der Urnenwahl, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Sie bleiben, allenfalls in einer nach § 15 Abs. 10 geänderten Zusammensetzung, bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Landtagswahl im Amt. Die Vertrauenspersonen jener Wählergruppen, welche bei der Landtagswahl kein Mandat erreicht haben, verlieren jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem das Wahlergebnis unanfechtbar feststeht, ihr Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegt neben der Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, unterliegen jedoch nach Maßgabe der Abs. 4 und 9 der Aufsicht durch die Landesregierung.

(3) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfskräfte sowie die Wahlzeugen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals im Land (Wahlschluss) unzulässig.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Wahlbehörden zu unterrichten. Der jeweilige Wahlleiter ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.

(5) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von jenem Amt zur Verfügung zu stellen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

(6) Die Wahlbehörden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und Beisitzern. Für den Fall ihrer Verhinderung ist für den Vorsitzenden, sofern nicht die Bestellung mehrerer Stellvertreter vorgesehen ist, ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(7) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt und kann von jeder zum Landtag wahlberechtigten Person ausgeübt werden. Zur Annahme dieses Amtes ist jeder zum Landtag Wahlberechtigte verpflichtet, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(8) Die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben.

(9) Die Landesregierung hat ein Mitglied einer Wahlbehörde abzuberufen,

a)

wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Bestellung ausgeschlossen hätte,

b)

wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

c)

wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat.

(10) Im Fall einer Abberufung nach Abs. 9 hat jenes Organ, das den betroffenen Wahlleiter, ständigen Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmten Stellvertreter bestellt hat, den Abberufenen umgehend durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Die Wählergruppe, aufgrund deren Vorschlages ein abberufener Beisitzer oder Ersatzbeisitzer bestellt worden ist, ist aufzufordern, innerhalb angemessener Frist ein neues Mitglied vorzuschlagen; § 15 Abs. 4 dritter Satz und gegebenenfalls § 15 Abs. 5 sind anzuwenden. Wird ein Richter als Mitglied der Landeswahlbehörde abberufen, so ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Hinblick auf die Bestellung eines neuen Mitgliedes anzuhören. Werden aus einer Wahlbehörde Personen abberufen, die nach § 15 Abs. 4 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15 Abs. 5 zweiter Satz, bestellt wurden, so haben die Landesregierung, der Landeswahlleiter bzw. der Kreiswahlleiter wiederum ohne Bindung an einen Vorschlag anstelle der betroffenen andere zum Landtag wahlberechtigte Personen aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes im Sinn des § 8 Abs. 5 zu Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern zu bestellen.

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