(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in de... mehr lesen...
(1) Der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt es nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung oder Befangenheit durch den Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert oder befangen, so wird er durch jenen Landesverwaltungsrichter vertreten, der dem Landesverwaltun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Biedermannsdorf und Laxenburg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Laxenburg und Biedermannsdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemeinden Biedermannsdorf und Laxenburg besc... mehr lesen...
(1) Wera)bei der Auflegung der Wählerverzeichnisse offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt,b)die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,c)bei Wegfall des Hinderungsgrundes, bei Unmöglichkeit der Ausübung des Wahlrechts aus... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung sowie die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellt worden sind.(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu D... mehr lesen...
(1) Wera)die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 49 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,b)entgegen dem § 9 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorlie... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Gemeindevorstand und die Ausschüsse beraten und beschließen in Sitzungen.(2)Absatz 2Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Arbeitsweise des Gemeinderates für die Arbeitsweise des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sinngemäß.(3)Absatz... mehr lesen...
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:a)den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,b)die Namen des Vorsitzenden, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Gemeinderates,c... mehr lesen...
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes oder Gemeinderates, denen der Bürgermeister einen Geschäftsbereich nach § 50 Abs. 2 zugewiesen hat, Anfragen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen. Der B... mehr lesen...
(1) Wera)die Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung stört oder entgegen dem § 48 Abs. 3 den Anordnungen des Wahlleiters nicht Folge leistet,b)entgegen dem § 12 Abs. 3 das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde nicht annimmt oder nicht ausübt, ohne dass ein gerechtfertigter Entschuldigungsgrund vorli... mehr lesen...