§ 72a TLWO 2017

Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von WahlwerbernWahlberechtigten: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit§ 2 . b bzw. 37 Abs.und nach § 4 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeitüber die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 4 Abs. 3 § 28 Abs. 2 und 45);

b)

von ZustellungsbevollmächtigtenWahlwerbern: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit. cb bzw. 37 Abs. 2 und ErreichbarkeitsdatenDaten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4);

c)

von Mitgliedern der WahlbehördeZustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 29 Abs. 2 lit. c und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 4 Abs. 1 und 2);

de)

von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und cdie §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 30.06.2020

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von WahlwerbernWahlberechtigten: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit§ 2 . b bzw. 37 Abs.und nach § 4 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeitüber die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 4 Abs. 3 § 28 Abs. 2 und 45);

b)

von ZustellungsbevollmächtigtenWahlwerbern: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit. cb bzw. 37 Abs. 2 und ErreichbarkeitsdatenDaten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4);

c)

von Mitgliedern der WahlbehördeZustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 29 Abs. 2 lit. c und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 4 Abs. 1 und 2);

de)

von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und cdie §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.

(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Gesetz besteht das Recht auf Löschung nur, soweit diese Daten nicht nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und d der Datenschutz-Grundverordnung notwendig sind.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

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