§ 72a TLWO 2017 Verarbeitung personenbezogener Daten, Wahlanwendung des Landes

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.02.2026
  1. (1)Absatz einsDas Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:
    1. a)Litera avon Wahlberechtigten: Daten nach § 2 und nach § 4 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 28 Abs. 2 und 5);von Wahlberechtigten: Daten nach Paragraph 2 und nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (Paragraph 27,) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (Paragraph 28, Absatz 2 und 5);
    2. b)Litera bvon Wahlwerbern: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit. b bzw. 37 Abs. 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4);von Wahlwerbern: Daten nach Paragraphen 29, Absatz 2, Litera b, bzw. 37 Absatz 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 4, Absatz 3 und 4);
    3. c)Litera cvon Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 29 Abs. 2 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Erreichbarkeitsdaten;
    4. d)Litera dvon Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 4 Abs. 1 und 2);von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (Paragraph 4, Absatz eins und 2);
    5. e)Litera evon Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. (3)Absatz 3Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und die §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, gelten Paragraph 17, Absatz 10 und die Paragraphen 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Absatz 2, Litera b und d gelten Paragraph 15, Absatz 8,, Paragraph 36, Absatz eins und Paragraph 37, Absatz 12,
  4. (4)Absatz 4Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
  5. (5)Absatz 5Das Land hat zur automationsunterstützen Vorbereitung und Durchführung von Wahlen eine elektronische Anwendung („Wahlanwendung des Landes“) zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen auch die Verarbeitung von Daten nach Abs. 2 und von Wahlergebnisdaten einschließlich ihrer Veröffentlichung im Internet erfolgen kann.Das Land hat zur automationsunterstützen Vorbereitung und Durchführung von Wahlen eine elektronische Anwendung („Wahlanwendung des Landes“) zur Verfügung zu stellen, in deren Rahmen auch die Verarbeitung von Daten nach Absatz 2 und von Wahlergebnisdaten einschließlich ihrer Veröffentlichung im Internet erfolgen kann.
  6. (6)Absatz 6Wahlergebnisdaten als offene Daten sind jedermann für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten kostenfrei bereitzustellen.
In Kraft seit 26.06.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 72a TLWO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 72a TLWO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 72a TLWO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 72a TLWO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 72a TLWO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TLWO 2017 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 TLWO 2017
§ 73 TLWO 2017