§ 72a TLWO 2017

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Abwicklung von Wahlen jeweils erforderlich sind:

a)

von Wahlberechtigten: Daten nach § 2 und nach § 4 Abs. 1 und 2, Daten über die Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) und über die Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde (§ 28 Abs. 2 und 5);

b)

von Wahlwerbern: Daten nach §§ 29 Abs. 2 lit. b bzw. 37 Abs. 2 und Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4);

c)

von Zustellungsbevollmächtigten: Daten nach § 29 Abs. 2 lit. c und Erreichbarkeitsdaten;

d)

von Mitgliedern der Wahlbehörde und Vertrauenspersonen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses vom Wahlrecht (§ 4 Abs. 1 und 2);

e)

von Wahlzeugen: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Für die Veröffentlichung von Daten von Wahlberechtigten nach Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 2 gelten § 17 Abs. 10 und die §§ 20 und 21. Für die Veröffentlichung von Daten nach Abs. 2 lit. b und d gelten § 15 Abs. 8, § 36 Abs. 1 und § 37 Abs. 12.

(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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