Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.02.2026
(1)Absatz einsDie Kreiswahlbehörde hat zu ermitteln, welchen Wahlwerbern einer Wählergruppe die Mandate, die sie im ersten Ermittlungsverfahren erhalten hat, vorläufig zuzuordnen sind. Diese Mandate sind zunächst der Reihe nach jenen Wahlwerbern der betreffenden Wählergruppe vorläufig zuzuordnen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 30 v.H. der Wahlzahl im betreffenden Wahlkreis beträgt; dabei ist dieser Wert auf bis zu fünf Dezimalstellen kaufmännisch zu runden. Die Reihenfolge der vorläufigen Zuordnung der Mandate richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Wahlwerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl an Vorzugsstimmen folgt. Bei gleicher Anzahl an Vorzugsstimmen ist die Reihung im Wahlvorschlag maßgebend.
(2)Absatz 2Mandate einer Wählergruppe, die aufgrund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze Wahlwerbern vorläufig zugeordnet werden können, sind den Wahlwerbern in jener Reihenfolge vorläufig zuzuordnen, in der sie auf dem Wahlvorschlag angeführt sind. Hierbei bleiben Wahlwerber außer Betracht, denen bereits aufgrund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat vorläufig zugeordnet worden ist.
(3)Absatz 3Wahlwerber, denen nach den Abs. 1 und 2 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Wahlwerber, denen nach den Absatz eins und 2 kein Mandat vorläufig zugeordnet werden konnte, sind für den Fall, dass ein Mandat ihrer Wählergruppe frei wird, zu berücksichtigen. Hierbei sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 26.06.2022 bis 31.12.9999
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