§ 60 TLWO 2017 Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts mit mehreren Stimmzetteln

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten, gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel des Wahlkreises, so sind sämtliche Bezeichnungen und Eintragungen auf diesen Stimmzetteln als auf einem von ihnen erfolgt anzusehen. Die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit ist nach den §§ 52 und 59 zu beurteilen. Die Gültigkeit der Vergabe einer Vorzugsstimme ist nach den §§ 53 und 54 zu beurteilen.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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