§ 62 TLWO 2017

TLWO 2017 - Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Sprengelwahlbehörden das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Anzahl der nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelten Wahlkarten auf die schnellste Art dem Gemeindewahlleiter, in der Stadt Innsbruck dem Kreiswahlleiter, bekannt zu geben. Wurden keine Wahlkarten nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelt, so ist dies hierbei ausdrücklich anzugeben.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse (Abs. 1) zum Gesamtergebnis in der Gemeinde zusammenzufassen und dieses auf die schnellste Art, möglichst im Weg der elektronischen Wahlanwendung des Landes, dem Kreiswahlleiter bekannt zu geben. Dabei ist die Anzahl jener Wähler, deren Wahlkarte nach § 48 Abs. 1 lit. a und, getrennt davon, jener, die nach § 48 Abs. 1 lit. b übermittelt wurde, anzuführen. Weiters ist anzuführen, wie viele Wähler ihre Stimme vor einer Sonderwahlbehörde abgegeben haben. Der Kreiswahlleiter hat die eingelangten Meldungen unverzüglich an den Landeswahlleiter weiterzuleiten. In der Stadt Innsbruck obliegt die Zusammenfassung der in den einzelnen Wahlsprengeln festgestellten Ergebnisse zum Gesamtergebnis in der Gemeinde der Kreiswahlbehörde.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 62 TLWO 2017


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 TLWO 2017 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 62 TLWO 2017


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 62 TLWO 2017


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 62 TLWO 2017 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 61 TLWO 2017
§ 63 TLWO 2017