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(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn
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(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt der vollbeschäftigten Lehrperson für höchstens 200 Stunden, der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson für ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm. Das der Lehrperson gebührende Stundenausmaß errechnet sich durch Aliquotierung der höchstens gebührenden Stunden mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Kalendertage durch 364, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren durch 371, ergibt. Kalendertage, an denen die Lehrperson aus anderen Gründen als jenen des § 103 Abs. 1 keinen Anspruch auf Monatsentgelt hat, sind vom Verwendungszeitraum abzuziehen. Bei der Berechnung sich allenfalls ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Von dem der Lehrperson gebührenden Stundenausmaß nach Abs. 3 sind für jeden Tag der im Dienstverhältnis verbrachten Schulferien im Sinn des § 2 Abs. 6, mit Ausnahme der schulfreien Tage im Sinn des § 2 Abs. 5 während dieser Schulferien, bei der vollbeschäftigten Lehrperson acht Stunden, bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm, in Abzug zu bringen. Für das sich daraus ergebende Stundenausmaß gebührt die Urlaubsersatzleistung.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sind das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sind als Bemessungsgrundlage, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsausmaß, jenes Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage anzusetzen, das ihr gebühren würde, wenn sie nicht teil(zeit)beschäftigt wäre. Für jede Stunde nach Abs. 4 zweiter Satz gebührt der 217. Teil der Bemessungsgrundlage.
(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn
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(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt der vollbeschäftigten Lehrperson für höchstens 200 Stunden, der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson für ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm. Das der Lehrperson gebührende Stundenausmaß errechnet sich durch Aliquotierung der höchstens gebührenden Stunden mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Kalendertage durch 364, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren durch 371, ergibt. Kalendertage, an denen die Lehrperson aus anderen Gründen als jenen des § 103 Abs. 1 keinen Anspruch auf Monatsentgelt hat, sind vom Verwendungszeitraum abzuziehen. Bei der Berechnung sich allenfalls ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
(4) Von dem der Lehrperson gebührenden Stundenausmaß nach Abs. 3 sind für jeden Tag der im Dienstverhältnis verbrachten Schulferien im Sinn des § 2 Abs. 6, mit Ausnahme der schulfreien Tage im Sinn des § 2 Abs. 5 während dieser Schulferien, bei der vollbeschäftigten Lehrperson acht Stunden, bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm, in Abzug zu bringen. Für das sich daraus ergebende Stundenausmaß gebührt die Urlaubsersatzleistung.
(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sind das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sind als Bemessungsgrundlage, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsausmaß, jenes Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage anzusetzen, das ihr gebühren würde, wenn sie nicht teil(zeit)beschäftigt wäre. Für jede Stunde nach Abs. 4 zweiter Satz gebührt der 217. Teil der Bemessungsgrundlage.