§ 30 B-GlBG Geschäftsführung der Arbeitsgruppen

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der BundeskanzlerinBundesministerin oder des BundeskanzlersBundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist § 24 Abs. 1 bis 4 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Arbeitsgruppen ist Paragraph 24, Absatz eins bis 4 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsordnung der Arbeitsgruppen ist durch Verordnung der BundeskanzlerinBundesministerin oder des BundeskanzlersBundesministers für Frauen, Wissenschaft und Forschung näher zu regeln.
  3. (3)Absatz 3Für die Sacherfordernisse der Arbeitsgruppen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die jeweils zuständige Zentralstelle aufzukommen.

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