§ 105 FPG Verständigungspflichten

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben den Landespolizeidirektionen den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde einschließlich der dafür relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Landespolizeidirektion.
  2. (2)Absatz 2Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  3. (4)Absatz 4Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Verleihungden anders als durch § 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft andurch einen Fremden mitzuteilen.Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion den anders als durch Paragraph 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Fremden mitzuteilen.
  4. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

    (Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  5. (10)Absatz 10Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 25.05.2018 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Sicherheitsbehörden haben den Landespolizeidirektionen den Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch Fremde einschließlich der dafür relevanten Umstände mitzuteilen. Die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz obliegt der Landespolizeidirektion.
  2. (2)Absatz 2Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.Die Strafgerichte haben Erhebungen von Anklagen wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen, rechtskräftige Verurteilungen unter Anschluss der Urteilsausfertigung, die Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft, die Strafvollzugsanstalten und die gerichtlichen Gefangenenhäuser den Antritt und das Ende einer Freiheitsstrafe von Fremden der Landespolizeidirektion mitzuteilen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an die Landespolizeidirektion zu erfolgen (Paragraph 15 b, Absatz eins, StVG). Der Landespolizeidirektion obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  3. (4)Absatz 4Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Verleihungden anders als durch § 7 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft andurch einen Fremden mitzuteilen.Die Staatsbürgerschaftsbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion den anders als durch Paragraph 7, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, erfolgten Erwerb der Staatsbürgerschaft durch einen Fremden mitzuteilen.
  4. (5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Anträge auf Namensänderung und die Zivilgerichte Anträge auf Adoptionen von Fremden der zuständigen Landespolizeidirektion mitzuteilen.

    (Anm.: Abs. 6 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 6 bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  5. (10)Absatz 10Die Führerscheinbehörden haben der zuständigen Landespolizeidirektion die Ausstellung eines Führerscheines an einen Fremden mitzuteilen.

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