§ 18 GrekoG Inkrafttreten

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 4a und 5 sowie 15 Abs. 1a treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5a und 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, festgelegten Tag in Kraft.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 23.12.2018 bis 13.12.2021

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1996 in Kraft.

(1a) § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Die Aufhebung des § 9 Absätze 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 30. April 2004 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Wird das Beitrittsübereinkommen für einen Staat in Kraft gesetzt, so hat der Bundesminister für Inneres dies unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Die §§ 12 Abs. 1a und 15 Abs. 3 des BGBl. I Nr. 151/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) § 12 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2007 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 4 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die §§ 1 Abs. 1 bis 4 und 6, 3 Abs. 1 bis 4 und 6, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 3, 11 Abs. 2 und 3, 12, 12a samt Überschrift, 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 1 Z 6 und § 21 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5, 6 Abs. 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 13 Abs. 4 sowie 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(8) § 12a Abs. 1a und 6 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(9) § 12a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016 tritt mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(10) § 12 Abs. 2, § 12a Abs. 2, 3 und 7 sowie § 15 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 12 Abs. 1 und § 12b sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 12b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018BGBl. I Nr. 93/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs. 4a und 5 sowie 15 Abs. 1a treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5a und 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 206/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, festgelegten Tag in Kraft.

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