§ 48a VBG Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2025

(1) §§ 37a Abs. 1 bzwDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. 90a Abs. 1Auf dieses Verfahren sind auf Lehrpersonen an (privaten) Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nichtdie § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden., dass

1.

an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,

2.

an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,

3.

ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die

a)

die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b)

die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

4.

die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,

5.

an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt,

6.

die Ausschreibung anstelle von § 203c BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und

7.

vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß § 203h Abs. 3 BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) DieDer Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,

2.

an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,

3.

an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,

4.

der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,

5.

die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,

6.

die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,

7.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 BDG 1979

a)

die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)

eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,

c)

ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

d)

ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

als stimmberechtigte Mitglieder angehören,

8.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 BDG 1979

a)

eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

b)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie

c)

die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung

als beratende Mitglieder angehören und

9.

bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 sowie § 207h Abs. 4 BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

(4) Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 § 48a Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer vonin der bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauungzum 31. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mitDezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“festgelegten Funktionsdauer aufrecht.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.2020

(1) §§ 37a Abs. 1 bzwDer Besetzung einer freien Stelle einer Lehrperson an einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. 90a Abs. 1Auf dieses Verfahren sind auf Lehrpersonen an (privaten) Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nichtdie § 37a Abs. 2 sowie §§ 203 bis 203h und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden., dass

1.

an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,

2.

an die Stelle der Schulleitung das Rektorat tritt und die Schulleitung vom Rektorat einzubeziehen ist,

3.

ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ergänzend zu § 203 Abs. 2 BDG 1979 nicht einzuleiten ist, wenn die Stelle mit einer Landeslehrperson besetzt werden soll, die

a)

die Ernennungserfordernisse erfüllt und

b)

die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

4.

die Ausschreibung gemäß § 203a Abs. 1 und 2 BDG 1979 dem Rektorat obliegt,

5.

an die Stelle der ausschreibenden Stelle in § 203b Abs. 3 BDG 1979 die Personalstelle tritt,

6.

die Ausschreibung anstelle von § 203c BDG 1979 auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ sowie auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist und zusätzlich auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden kann und

7.

vor der Übermittlung der Auswahl an die Personalstelle gemäß § 203h Abs. 3 BDG 1979 der Schulleitung das Recht einzuräumen ist, einen Auswahlvorschlag zu erstellen und dem Rektorat vorzulegen.

(2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 48c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt.

(3) DieDer Besetzung einer freien Planstelle für die Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. Auf dieses Verfahren sind die §§ 207a bis 207i und § 207m BDG 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Dienstbehörde die Personalstelle tritt,

2.

an die Stelle der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors das Rektorat tritt,

3.

an die Stelle der Bildungsdirektion die Pädagogische Hochschule tritt,

4.

der Aufschub einer Ausschreibung gemäß § 207a Abs. 2 BDG 1979 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu veranlassen ist,

5.

die Betrauung gemäß § 207a Abs. 3 BDG 1979 der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung obliegt,

6.

die Ausschreibung zusätzlich zu § 207c BDG 1979 auch auf der Website der Bildungsdirektion des Bundeslandes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, zu verlautbaren ist,

7.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 7 BDG 1979

a)

die Rektorin oder der Rektor oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b)

eine oder ein durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsendende Expertin oder zu entsendender Experte,

c)

ein vom zuständigen Zentralausschuss zu entsendendes Mitglied sowie

d)

ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsendendes Mitglied

als stimmberechtigte Mitglieder angehören,

8.

der Begutachtungskommission anstelle der Mitglieder gemäß § 207f Abs. 3 BDG 1979

a)

eine Expertin oder ein Experte jener Einrichtung, die das Assessment gemäß § 207f Abs. 10 BDG 1979 durchführt (Personalberaterin oder Personalberater),

b)

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder Erziehungsberechtigten aus dem Schulforum der betroffenen Schule sowie

c)

die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm zu entsendende fachlich geeignete Vertretung

als beratende Mitglieder angehören und

9.

bei einer Lehrperson, die ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Landeslehrperson innehat, § 207i Abs. 3 sowie § 207h Abs. 4 BDG 1979 nicht anzuwenden sind.

(4) Betrauungen von Lehrpersonen mit der Leitung einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 § 48a Abs. 3 Hochschulgesetz 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer vonin der bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauungzum 31. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mitDezember 2020 geltenden Fassung bleiben bis zum Ablauf der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“festgelegten Funktionsdauer aufrecht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten