§ 24 NÖ LVGG

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:

Gehaltsstufe Euro

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

5455,6

5605,0

5754,5

5904,1

6053,5

6203,1

6352,8

6502,2

6653,3

6801,5

6952,7

7103,7

7253,4

7403,1

7553,2

7703,9

7853,2

Gehaltsstufe

Euro

1

5845,7

2

6005,8

3

6165,9

4

6326,2

5

6486,3

6

6646,6

7

6807,0

8

6967,1

9

7129,0

10

7287,8

11

7449,8

12

7611,6

13

7772,0

14

7932,4

15

8093,3

16

8254,7

17

8414,7

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

Gehaltsstufe Euro

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

7414,3

7646,2

7878,1

8110,2

8342,1

8574,2

8806,2

9038,1

9269,7

9495,4

9729,7

9959,5

10189,6

10419,7

10649,9

10879,7

11110,3“

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.

(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.

(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

  1. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

    Gehaltsstufe

    Euro

    1

    7944,4

    2

    8192,9

    3

    8441,4

    4

    8690,1

    5

    8938,6

    6

    9187,3

    7

    9435,8

    8

    9684,3

    9

    9932,5

    10

    10174,3

    11

    10425,4

    12

    10671,6

    13

    10918,2

    14

    11164,7

    15

    11411,4

    16

    11657,6

    17

    11904,7

    1. (3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:

Gehaltsstufe Euro

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

5455,6

5605,0

5754,5

5904,1

6053,5

6203,1

6352,8

6502,2

6653,3

6801,5

6952,7

7103,7

7253,4

7403,1

7553,2

7703,9

7853,2

Gehaltsstufe

Euro

1

5845,7

2

6005,8

3

6165,9

4

6326,2

5

6486,3

6

6646,6

7

6807,0

8

6967,1

9

7129,0

10

7287,8

11

7449,8

12

7611,6

13

7772,0

14

7932,4

15

8093,3

16

8254,7

17

8414,7

(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

Gehaltsstufe Euro

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

7414,3

7646,2

7878,1

8110,2

8342,1

8574,2

8806,2

9038,1

9269,7

9495,4

9729,7

9959,5

10189,6

10419,7

10649,9

10879,7

11110,3“

(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.

(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.

(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.

  1. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:

    Gehaltsstufe

    Euro

    1

    7944,4

    2

    8192,9

    3

    8441,4

    4

    8690,1

    5

    8938,6

    6

    9187,3

    7

    9435,8

    8

    9684,3

    9

    9932,5

    10

    10174,3

    11

    10425,4

    12

    10671,6

    13

    10918,2

    14

    11164,7

    15

    11411,4

    16

    11657,6

    17

    11904,7

    1. (3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.

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