§ 21 DPL 1972 Dauernder Ruhestand

Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.

(2) Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:

a)

wenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnungen nicht aufgewiesen hat;

b)

wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

c)

wenn er bereits seit drei Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist und im Falle des § 20 Abs. 1 lit.c darum ansucht;

d)

wenn er darum ansucht und das 65. Lebensjahr vollendet hat;

e)

wenn er darum ansucht, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist;

f)

wenn er darum ansucht, das 60. Lebensjahr vollendet hat und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Versetzung in den Ruhestand gewahrt;

g)

wenn er darum ansucht, nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 lit.g erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.

(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Abs. 2, 3 oder nach § 20 Abs. 1 lit.b ist während einer Suspendierung (§ 95) nicht zulässig.

(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit. f ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.f zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.

(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.g zählen

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit;

2.

als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist;

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 91a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie

6.

nach § 12 Abs. 5 oder § 14 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 172 in Verbindung mit § 132 NÖ LBG) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 172 in Verbindung mit § 132a NÖ LBG) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 172 in Verbindung mit § 132b NÖ LBG) verbraucht, ist das Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 19a beantragt wird.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.

(2) Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:

a)

wenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnungen nicht aufgewiesen hat;

b)

wenn er dienstunfähig ist und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist;

c)

wenn er bereits seit drei Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt ist und im Falle des § 20 Abs. 1 lit.c darum ansucht;

d)

wenn er darum ansucht und das 65. Lebensjahr vollendet hat;

e)

wenn er darum ansucht, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten (40 Jahren) aufweist;

f)

wenn er darum ansucht, das 60. Lebensjahr vollendet hat und eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (42 Jahren), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Versetzung in den Ruhestand gewahrt;

g)

wenn er darum ansucht, nach dem 31. Dezember 1955 geboren ist, das 62. Lebensjahr vollendet hat und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.

(3) Der Beamte kann von Amts wegen aus wichtigen dienstlichen Interessen in den dauernden Ruhestand versetzt werden, wenn er die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 lit.g erfüllt oder das 65. Lebensjahr vollendet hat und entweder Anspruch auf Ruhegenuß in der Höhe der Ruhegenußbemessungsgrundlage hat oder sich im zeitlichen Ruhestand befindet.

(4) Eine Ruhestandsversetzung nach den Abs. 2, 3 oder nach § 20 Abs. 1 lit.b ist während einer Suspendierung (§ 95) nicht zulässig.

(5) Ein Schwerarbeitsmonat nach Abs. 2 lit. f ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.

(6) Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate nach Abs. 2 lit.f zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen.

(7) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 lit.g zählen

1.

die ruhegenussfähige Landesdienstzeit;

2.

als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die das Land einen Überweisungsbetrag erhalten hat oder für die ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten gewesen ist;

3.

Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 91a bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten eines Mutter- oder Vater-Karenzurlaubes;

5.

Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie

6.

nach § 12 Abs. 5 oder § 14 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).

Eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(8) Ein Ansuchen nach Abs. 2 kann frühestens ein Jahr vor dem Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 172 in Verbindung mit § 132 NÖ LBG) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 172 in Verbindung mit § 132a NÖ LBG) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 172 in Verbindung mit § 132b NÖ LBG) verbraucht, ist das Ansuchen um Versetzung in den dauernden Ruhestand frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß, wenn eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß § 19a beantragt wird.

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