§ 90e VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 160,4449,6

2 978,33 250,8

2 709,6957,5

2 539,5771,9

2 300,8511,3

2 089,9281,9

2

3 224,1519,1

3 071,9353,0

2 787,03 042,0

2 608,8847,5

2 337,6551,5

2 120,2314,2

3

3 482,2800,8

3 199,6492,4

2 861,83 123,7

2 680,0925,2

2 376,0593,4

2 149,3346,0

4

3 740,14 082,3

3 418,2731,0

2 957,73 228,3

2 768,53 021,8

2 416,2637,3

2 178,6377,9

5

3 999,54 365,5

3 646,7980,4

3 119,9405,4

2 913,33 179,9

2 503,6732,7

2 217,8420,7

6

4 258,5648,2

3 872,84 227,2

3 304,1606,4

3 061,9342,1

2 616,2855,6

2 277,2485,6

7

4 519,9933,5

4 095,1469,8

3 497,1817,1

3 216,8511,1

2 733,0983,1

2 351,2566,3

8

4 781,95 219,4

4 325,0720,7

3 709,44 048,8

3 385,1694,8

2 846,93 107,4

2 429,6651,9

9

5 042,2503,6

4 554,5971,2

3 923,24 282,2

3 555,7881,0

2 962,43 233,5

2 511,4741,2

10

5 305,1790,5

4 768,35 204,6

4 139,4518,2

3 729,24 070,4

3 079,4361,2

2 596,6834,2

11

5 569,06 078,6

4 995,55 452,6

4 355,6754,1

3 899,84 256,6

3 225,3520,4

2 686,0931,8

12

5 832,06 365,6

5 222,8700,7

4 571,8990,1

4 073,0445,7

3 383,9693,5

2 774,63 028,5

13

6 093,6651,2

5 451,3950,1

4 787,95 226,0

4 246,1634,6

3 542,5866,6

2 865,53 127,7

14

6 382,4966,4

5 677,26 196,7

4 998,05 455,3

4 414,6818,5

3 699,54 038,0

2 972,43 244,4

15

6 744,97 362,1

5 915,56 456,8

5 193,5668,7

4 568,1986,1

3 845,84 197,7

3 095,3378,5

16

7 093,7742,8

6 131,9693,0

5 399,6893,7

4 730,45 163,2

3 989,64 354,6

3 217,9512,3

17

7 441,28 122,1

6 238,8809,7

5 608,46 121,6

4 897,45 345,5

4 144,3523,5

3 338,5644,0

18

7 701,68 406,3

6 562,77 163,2

5 758,26 285,1

5 015,4474,3

4 291,7684,4

3 461,3778,0

19

--

--

--

--

4 326,1721,9

3 522,8845,1

  1. (2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.
  2. (2)Absatz 2Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist Paragraph 60 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. Paragraph 17, bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 59 c, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Paragraph 21, unberührt.
    1. 1.Ziffer einsdie Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a,, 61c und 61e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b,, 61d und 61e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
    3. 3.Ziffer 3die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach Paragraph 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß Paragraph 63,,
    4. 4.Ziffer 4die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
    5. 5.Ziffer 5die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b unddie Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, und
    6. 6.Ziffer 6die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63cdie Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c,
    des Gehaltsgesetzes 1956.
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als
      1. a)Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera bÜbungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
      3. c)Litera cSonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Absatz 6 und 7. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 5 Z 1 lit. aim Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a,
      1. a)Litera a350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,350% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
      2. b)Litera b200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;200% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Litera a, nicht erfüllt werden;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
    1. 1.Ziffer einseine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. b)Litera bals Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Absatz 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer eins400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
    2. 2.Ziffer 2100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,100% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Ziffer eins, nicht erfüllt werden,
    wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt.
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. b)Litera bals Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L beträgt:

in der Entlohnungs-stufe

in der Entlohnungsgruppe

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

Euro

1

3 160,4449,6

2 978,33 250,8

2 709,6957,5

2 539,5771,9

2 300,8511,3

2 089,9281,9

2

3 224,1519,1

3 071,9353,0

2 787,03 042,0

2 608,8847,5

2 337,6551,5

2 120,2314,2

3

3 482,2800,8

3 199,6492,4

2 861,83 123,7

2 680,0925,2

2 376,0593,4

2 149,3346,0

4

3 740,14 082,3

3 418,2731,0

2 957,73 228,3

2 768,53 021,8

2 416,2637,3

2 178,6377,9

5

3 999,54 365,5

3 646,7980,4

3 119,9405,4

2 913,33 179,9

2 503,6732,7

2 217,8420,7

6

4 258,5648,2

3 872,84 227,2

3 304,1606,4

3 061,9342,1

2 616,2855,6

2 277,2485,6

7

4 519,9933,5

4 095,1469,8

3 497,1817,1

3 216,8511,1

2 733,0983,1

2 351,2566,3

8

4 781,95 219,4

4 325,0720,7

3 709,44 048,8

3 385,1694,8

2 846,93 107,4

2 429,6651,9

9

5 042,2503,6

4 554,5971,2

3 923,24 282,2

3 555,7881,0

2 962,43 233,5

2 511,4741,2

10

5 305,1790,5

4 768,35 204,6

4 139,4518,2

3 729,24 070,4

3 079,4361,2

2 596,6834,2

11

5 569,06 078,6

4 995,55 452,6

4 355,6754,1

3 899,84 256,6

3 225,3520,4

2 686,0931,8

12

5 832,06 365,6

5 222,8700,7

4 571,8990,1

4 073,0445,7

3 383,9693,5

2 774,63 028,5

13

6 093,6651,2

5 451,3950,1

4 787,95 226,0

4 246,1634,6

3 542,5866,6

2 865,53 127,7

14

6 382,4966,4

5 677,26 196,7

4 998,05 455,3

4 414,6818,5

3 699,54 038,0

2 972,43 244,4

15

6 744,97 362,1

5 915,56 456,8

5 193,5668,7

4 568,1986,1

3 845,84 197,7

3 095,3378,5

16

7 093,7742,8

6 131,9693,0

5 399,6893,7

4 730,45 163,2

3 989,64 354,6

3 217,9512,3

17

7 441,28 122,1

6 238,8809,7

5 608,46 121,6

4 897,45 345,5

4 144,3523,5

3 338,5644,0

18

7 701,68 406,3

6 562,77 163,2

5 758,26 285,1

5 015,4474,3

4 291,7684,4

3 461,3778,0

19

--

--

--

--

4 326,1721,9

3 522,8845,1

  1. (2) Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.
  2. (2)Absatz 2Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den §§ 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist § 60a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. § 17 bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b, § 59c oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom § 21 unberührt.Den Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch eins L gebühren Dienstzulagen, die Vertretungsabgeltung und die Erzieherzulage im Ausmaß der um 5 vH erhöhten Dienstzulagen bzw. Erzieherzulage oder Vertretungsabgeltung, auf die die vergleichbaren Lehrpersonen, die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, nach den Paragraphen 57 bis 60b GehG, Anspruch haben. Hiebei ist Paragraph 60 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführte Erziehertätigkeit nicht neben einer unterrichtlichen Verwendung ausgeübt werden muß. Paragraph 17, bleibt unberührt. Die Dienstzulagen, auf die Paragraph 58, Absatz 7,, Paragraph 59 a, Absatz 5, oder 5a, Paragraph 59 b,, Paragraph 59 c, oder Paragraph 60, Absatz 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, und die Erzieherzulage bleiben vom Paragraph 21, unberührt.
    1. 1.Ziffer einsdie Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den Paragraphen 61 a,, 61c und 61e Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den Paragraphen 61 b,, 61d und 61e Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2, Ziffer 2 bis 4,
    3. 3.Ziffer 3die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach § 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß § 63,die Vergütung für die schulpraktische Ausbildung nach Paragraph 62 und die Vergütung für Mentorinnen und Mentoren gemäß Paragraph 63,,
    4. 4.Ziffer 4die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach Paragraph 63 a,,
    5. 5.Ziffer 5die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b unddie Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach Paragraph 63 b, und
    6. 6.Ziffer 6die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63cdie Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach Paragraph 63 c,
    des Gehaltsgesetzes 1956.
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als
      1. a)Litera aLehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. b)Litera bÜbungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten oder
      3. c)Litera cSonderkindergärtnerinnen mit Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Abs. 6 und 7. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach den Absatz 6 und 7. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer einsim Fall des Abs. 5 Z 1 lit. aim Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera a,
      1. a)Litera a350% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,350% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
      2. b)Litera b200% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der lit. a nicht erfüllt werden;200% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Litera a, nicht erfüllt werden;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des Abs. 5 Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage.
    1. 1.Ziffer einseine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. 2.Ziffer 2als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, des Gehaltsgesetzes 1956 sind anzuwenden. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung abgelegt haben und
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. b)Litera bals Lehrer im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Absatz 10, Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
    1. 1.Ziffer eins400% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,400% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt wurde,
    2. 2.Ziffer 2100% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Z 1 nicht erfüllt werden,100% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wenn die Erfordernisse der Ziffer eins, nicht erfüllt werden,
    wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt.
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aeine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. b)Litera beine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen,
    2. 2.Ziffer 2eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aals Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. b)Litera bals Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im Paragraph 58, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei die Zulagenstufe 2 ab einem Besoldungsdienstalter von 5 Jahren und 6 Monaten und die Zulagenstufe 3 ab einem Besoldungsdienstalter von 17 Jahren und 6 Monaten gebührt. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.

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