§ 14 WaStG Aufsichtsrat

Wasserstraßengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.9999

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

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