§ 14 BStMG Erlassung

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
  2. (2)Absatz 2Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerindes Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

Stand vor dem 12.12.2025

In Kraft vom 15.04.2021 bis 12.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
  2. (2)Absatz 2Die Mautordnung bedarf der Genehmigung der Bundesministerindes Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, EnergieInnovation, Mobilität, Innovation und TechnologieInfrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

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