§ 24 PrivSchG

Privatschulgesetz

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Fassung gültig ab 01.01.2027

In Kraft vom 01.01.2027 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
    1. a)Litera aeine Privatschule oder ein privates Schülerheim ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnetführt; oder nach EntzugWiderruf oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule oder eines privaten Schülerheimes diese oder dieses weiterführt;
    2. b)Litera bfür eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;
    3. c)Litera cZeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
    4. d)Litera deinen Leiter, eine Lehrperson oder Lehrerpädagogisches Betreuungspersonal nach der Untersagung dessen bzw. deren Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule bzw. im Schülerheim beschäftigt; oder
    5. e)Litera eden Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweiseSchul- oder Heimakten ungerechtfertigt verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßtunterlässt;
    6. f)Litera fein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,

    (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2026)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,)

    begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Erziehungsberechtigter
    1. 1.Ziffer einsdie Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oderdie Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gesprächdie Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gespräch
      1. a)Litera aerneut an einem Schultag oder
      2. b)Litera berneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahreserneut nach dem Verstoß gemäß Litera a, an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
      das Verbot nicht befolgt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung, die durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.

Fassung gültig ab 01.09.2026

In Kraft vom 01.09.2026 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
    1. a)Litera aeine Privatschule oder ein privates Schülerheim ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung eröffnetführt; oder nach EntzugWiderruf oder Erlöschen des Rechtes zur Führung einer Privatschule oder eines privaten Schülerheimes diese oder dieses weiterführt;
    2. b)Litera bfür eine Privatschule eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung einer öffentlichen Schule verwechslungsfähig ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt, als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze; oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung oder eine mit dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung führt;
    3. c)Litera cZeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
    4. d)Litera deinen Leiter, eine Lehrperson oder Lehrerpädagogisches Betreuungspersonal nach der Untersagung dessen bzw. deren Verwendung weiter in dieser Eigenschaft an der Schule bzw. im Schülerheim beschäftigt; oder
    5. e)Litera eden Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweiseSchul- oder Heimakten ungerechtfertigt verweigert oder die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erstattenden Anzeigen oder Auskünfte unterläßtunterlässt;
    6. f)Litera fein privates Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanständeten Mängel weiterführt,

    (Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2026)Anmerkung, Litera f, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2026,)

    begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Erziehungsberechtigter
    1. 1.Ziffer einsdie Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oderdie Pflicht zur Teilnahme an einem Gespräch mit der Schulbehörde gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes nicht erfüllt oder
    2. 2.Ziffer 2die Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß § 43a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß § 43a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gesprächdie Pflicht, für die Befolgung des Verbots gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes zu sorgen, nicht erfüllt, indem die Schülerin nach dem gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes anberaumten Gespräch
      1. a)Litera aerneut an einem Schultag oder
      2. b)Litera berneut nach dem Verstoß gemäß lit. a an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahreserneut nach dem Verstoß gemäß Litera a, an jeweils mehr als fünf aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
      das Verbot nicht befolgt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung, die durch die zuständige Schulbehörde bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen und von dieser mit einer Geldstrafe von 150 € bis zu 800 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist.

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