Gesetzesaktualisierungen

38 Gesetze aktualisiert am 01.01.2026

Gesetze 11-20 von 38

3 Paragrafen zu Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) aktualisiert


§ 18 TNRSG

(1)Absatz einsTabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der §§ 4a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen bis 30. September 2003 vermarktet werden.Tabakerzeugnisse, die den Bestimmungen der Paragraphen 4 a bis 8 und den auf Grund dieser erlassenen Verordnunge... mehr lesen...


§ 10a TNRSG Meldung neuartiger Tabakerzeugnisse

(1)Absatz einsDie Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure von neuartigen Tabakerzeugnissen haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit alle neuartigen Tabakerzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in el... mehr lesen...


§ 1 TNRSG Begriffsbestimmungen

§ 1.Paragraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als1.Ziffer eins„Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränd... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

4 Paragrafen zu Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) aktualisiert


§ 120 ZollR-DG Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft *). Die §§ 2, 5a, 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Nr. 2 (Anm.: richtig: Z 2), § 31 Abs. 5, §§ 35, 37, 38, 38a, 40, 43, 47, 4... mehr lesen...


§ 34 ZollR-DG Vorgehen bei Zuwiderhandlungen gegen die der Zollverwaltung zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsDie Zollorgane haben, unbeschadet ihrer sonstigen Aufgaben, im Rahmen und nach Maßgabe der ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften auch Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhindern, aufzudecken und deren nähere Umstände zu erforschen sowie erforderlic... mehr lesen...


§ 29 ZollR-DG Überwachung bei Verboten und Beschränkungen

(1)Absatz einsDas Zollamt Österreich und die Zollorgane haben an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes nach Maßgabe der nachstehenden Absätze mitzuwirken, selbst wenn ihnen die... mehr lesen...


§ 7 ZollR-DG Datenverarbeitung und Übermittlungspflichten

(1)Absatz einsSoweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, darf das Zollamt Österreich, die Zollorgane und der Bundesminister für Finanzen personenbezogene Daten verarbeiten, die ihnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder freiw... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

13 Paragrafen zu Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG 1991) aktualisiert


§ 15 NoVAG 1991 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.(2)Absatz 2Für Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer Lieferung oder einer Einfuhr einem Umsatzsteuersatz von 32% unterzogen worden sind, ohne daß der Empfänger der Lieferung oder der Importeur einen Vorsteuerab... mehr lesen...


§ 13 NoVAG 1991 Mitwirkung anderer Behörden

(1)Absatz einsBei der Zulassung zum Verkehr im Inland hat die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Ve... mehr lesen...


§ 12 NoVAG 1991 Vergütung

(1)Absatz einsDie Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wennDie Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des Paragraph eins, ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn1.Ziffer ... mehr lesen...


§ 12a NoVAG 1991

(1)Absatz einsWird ein Fahrzeug–Strichaufzählungdurch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert–Strichaufzählungdurch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert–Strichaufzählungnach Beendigung der gewerblichen Vermietung ... mehr lesen...


§ 11 NoVAG 1991 Abgabenerhebung

(1)Absatz einsDie Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt1.Ziffer einsin jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt,in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner e... mehr lesen...


§ 7 NoVAG 1991 Entstehen der Steuerschuld

(1)Absatz einsDie Steuerschuld entsteht1.Ziffer einsim Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung statt... mehr lesen...


§ 9 NoVAG 1991 Aufzeichnungspflicht

(1)Absatz einsDer Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.Der Unternehmer oder Parteienvertreter (Paragraph 11, Absatz 5,) ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und... mehr lesen...


§ 10 NoVAG 1991 Bescheinigungspflicht

§ 10.Paragraph 10, Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen. Eine Bescheinigung über di... mehr lesen...


§ 4 NoVAG 1991 Abgabenschuldner

§ 4.Paragraph 4, Abgabenschuldner ist1.Ziffer einsin den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a), des Eigenverbrauchs und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4 lit. b und c) der Unternehmer, der die Lieferung ausführt oder einen der sonstigen Tatbestände des § 1 Z 4 lit. b und c setzt,in den Fällen d... mehr lesen...


§ 5 NoVAG 1991 Bemessungsgrundlage

(1)Absatz einsDie Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4 lit. a) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen.Die Abgabe ist in den Fällen der Lieferung (Paragraph eins, Ziffer eins und 4 Litera a,) und in ... mehr lesen...


§ 3 NoVAG 1991 Steuerbefreiungen

(1)Absatz einsVon der Normverbrauchsabgabe sind befreit1.Ziffer einsVorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die auf Grund ihres Antriebes (insbesondere Elektro oder Wasserstoff) einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen.2.Ziffer 2Vorführkraftfahrzeuge von Fahrzeughändlern sowie Kraftfahrzeuge, d... mehr lesen...


§ 1 NoVAG 1991 Steuerbare Vorgänge

§ 1.Paragraph eins, Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:1.Ziffer einsDie Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Liefe... mehr lesen...


§ 2 NoVAG 1991 Kraftfahrzeuge

(1)Absatz einsAls Kraftfahrzeuge gelten:1.Ziffer einsKrafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;2.Ziffer 2Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikze... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

2 Paragrafen zu Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz (PfSG) aktualisiert


§ 19 PfSG Gemeinsame Bestimmungen.

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in jedem Bundesland gleichzeitig mit dem in dem betreffenden Bundesland erlassenen Ausführungsgesetz in Kraft.(2)Absatz 2Die Ausführungsgesetze der Bundesländer s... mehr lesen...


§ 8 PfSG

(1)Absatz einsDie gesetzlichen Schulerhalter haben, vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, für die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen aufzukommen.(2)Absatz 2Sofern mehrere Gebietskörperschaf... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

2 Paragrafen zu Richtwertgesetz (RichtWG) aktualisiert


§ 10 RichtWG Inkrafttreten, Vollzugsklausel

(1)Absatz einsDer I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.Der römisch eins. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in d... mehr lesen...


§ 5 RichtWG Wertsicherung der Richtwerte

(1)Absatz einsFür den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2022 gelten folgende Richtwerte:1.Ziffer einsfür das Bundesland Burgenland5,30 Euro2.Ziffer 2für das Bundesland Kärnten 6,80 Euro3.Ziffer 3für das Bundesland Niederösterreich5,96 Euro4.Ziffer 4für das Bundesland Oberösterreich6,29 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

5 Paragrafen zu Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG) aktualisiert


§ 12 VersStG Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 9 lit. a, b, f, g und h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 und des § 12 Abs. 3 Z 27 der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie die B... mehr lesen...


§ 8 VersStG Steuererhebung

(1)Absatz einsDer Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 1 und 2) hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen. St... mehr lesen...


§ 9 VersStG Erstattung der Steuer

(1)Absatz einsWird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände n... mehr lesen...


§ 7 VersStG Steuerschuldner

(1)Absatz einsSteuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bev... mehr lesen...


§ 6 VersStG Motorbezogene Versicherungssteuer

(1)Absatz einsBei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, erhöht sich die Versicherungssteuer (§ 5) um eine motorbezogene Versicherungssteuer. Die mo... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

4 Paragrafen zu Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) aktualisiert


§ 18c Bgld. BauG Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von Beschleunigungsgebieten

(1)Absatz einsFür Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 18b Abs. 1, 2 und 6 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Die Behörde hat ... mehr lesen...


§ 18b Bgld. BauG Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten

(1)Absatz einsDas Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde... mehr lesen...


§ 2 Bgld. BauG Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsBauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.(2)Absatz 2Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können. F... mehr lesen...


Burgenländisches Baugesetz 1997 (Bgld. BauG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 106/2025 § 0 gültig von 13.05.2025 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2025 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

6 Paragrafen zu Alkoholsteuergesetz (AlkStG) aktualisiert


§ 95 AlkStG

(1)Absatz eins§ 8 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 4 Z 3, § 11 Abs. 5 und 6, § 14 Abs. 5, die Bezeichnung von § 29, § 58 Abs. 1 und 2, § 93 Abs. 1 und 4, sowie § 94 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kra... mehr lesen...


§ 85 AlkStG

(1)Absatz einsWer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elekt... mehr lesen...


§ 83 AlkStG

Paragraph 83, Der Inhaber eines Freischeins hat auf Verlangen des Zollamts Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 8... mehr lesen...


§ 61 AlkStG

(1)Absatz einsDie Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem Zollamt Österreich. Sofern sich der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts den Unterlagen nach § 60 Abs. 2 nicht entnehmen lassen oder Zweifel an den Angaben in den Unterlagen bestehen, hat das ... mehr lesen...


§ 60 AlkStG Zulassung von einfachen Brenngeräten

(1)Absatz einsDer Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich erfolgen. Der Antrag hat zu enthalten:1... mehr lesen...


§ 15 AlkStG

(1)Absatz einsDer Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.(2)Absatz 2Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Er... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

46 Paragrafen zu Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) aktualisiert


§ 44 E-ControlG Vollziehung

§ 44.Paragraph 44, Mit der Vollziehung sind betraut:1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz e... mehr lesen...


§ 41 E-ControlG Inkrafttreten

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft. § 1 samt Überschrift, § 21 Abs. ... mehr lesen...


§ 42 E-ControlG Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung

(1)Absatz einsMit Ablauf des 2. März 2011 wird die Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts „Energie-Control Austria für d... mehr lesen...


§ 43 E-ControlG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.(2)Absatz 2Bei der dem Inkra... mehr lesen...


§ 36 E-ControlG Verfahren

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.(1a)Absatz eins aDie Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der... mehr lesen...


§ 37 E-ControlG Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht ko... mehr lesen...


§ 38 E-ControlG Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde

(1)Absatz einsFür die von Organen und Bediensteten der Regulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die R... mehr lesen...


§ 39 E-ControlG Verweise

§ 39.Paragraph 39, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 40 E-ControlG Arbeitsverfassungsgesetz

§ 40.Paragraph 40, Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeits... mehr lesen...


§ 32 E-ControlG Kosten der Regulierung

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 ElWG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw.... mehr lesen...


§ 33 E-ControlG Rücklage für unvorhergesehene Belastungen

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.(2)Absatz 2Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der... mehr lesen...


§ 34 E-ControlG Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 34.Paragraph 34, Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in § 168 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Person... mehr lesen...


§ 35 E-ControlG Amtshilfe

(1)Absatz einsAlle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Regulierungsbehörde verpflichtet. Ebenso ist die Regulierungsbehörde im R... mehr lesen...


§ 28 E-ControlG Berichtspflichten

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewend... mehr lesen...


§ 29 E-ControlG Personal

(1)Absatz einsDer Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh... mehr lesen...


§ 30 E-ControlG Budget

(1)Absatz einsDer Vorstand erstellt alle zwei Jahre ein Budget einschließlich der Planergebnisrechnungen, Planbilanzen, Plangeldflussrechnungen, des Finanzmittelbedarfs, der Investitionsplanungen und der Personalplanungen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Das Budget ist dem Aufsichtsra... mehr lesen...


§ 31 E-ControlG Jahresabschluss

(1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der Regulierungsbehörde ist das Kalenderjahr.(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmung... mehr lesen...


§ 25a E-ControlG Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte

(1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung der in de... mehr lesen...


§ 25b E-ControlG Durchsuchung von Orten und Gegenständen

(1)Absatz einsDas Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 3, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 122... mehr lesen...


§ 26 E-ControlG Schlichtung von Streitigkeiten

(1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jede oder jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Energiegemeinschaften und Organisatoren Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder... mehr lesen...


§ 27 E-ControlG Einhaltung der Leitlinien

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehö... mehr lesen...


§ 23 E-ControlG Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammena... mehr lesen...


§ 24 E-ControlG Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

(1)Absatz einsDer Regulierungsbehörde sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch da... mehr lesen...


§ 25 E-ControlG Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber

(1)Absatz einsDer Regulierungsbehörde sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:1.Ziffer einsWenn gemäß § 155 ElWG bzw. § 109 GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:Wenn gemäß P... mehr lesen...


§ 21 E-ControlG Aufgaben der Regulierungsbehörde

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das Unionsrecht übertragen sind, zuständig:1.Ziffer einsElWG, GWG 2011, EnLG 201... mehr lesen...


§ 22 E-ControlG Rahmenbedingungen

§ 22.Paragraph 22, Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die Regulierungsbehörde1.Ziffer einsin Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netzbenutzern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,2.Ziffer 2in Zusammenarbeit mit den Betreibern von... mehr lesen...


§ 18 E-ControlG Parlamentarische Kontrolle

§ 18.Paragraph 18, Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der Regulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen. mehr lesen...


§ 19 E-ControlG Regulierungsbeirat

(1)Absatz einsZur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.(2)Absatz 2Dem Beirat obliegen insbesondere:1.Ziffer einsdie Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden ... mehr lesen...


§ 20 E-ControlG Energiebeirat

(1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Regulierungsbehörde in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ausbaus erneuerbarer Energien wird ein Energiebeirat eingericht... mehr lesen...


§ 14 E-ControlG Arbeitsweise des Aufsichtsrates

(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.(2)Absatz 2Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie aus wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Au... mehr lesen...


§ 15 E-ControlG Aufgaben des Aufsichtsrates

(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Regulierungsbehörde.(2)Absatz 2Aufgaben der Geschäftsführung der Regulierungsbehörde können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:1.Ziffer einsdas vom Vorstand zu erstellende D... mehr lesen...


§ 16 E-ControlG Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand

(1)Absatz einsWird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekannt, teilt er dies dem Bundesmi... mehr lesen...


§ 17 E-ControlG Gebarungskontrolle

§ 17.Paragraph 17, Die Gebarung der Regulierungsbehörde unterliegt der Überprüfung durch den Rechnungshof. mehr lesen...


§ 10 E-ControlG Regulierungskommission

(1)Absatz einsDie Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören; es muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung das Richteramt aber nicht mehr aktiv ausüben. Bei seiner Bestellung hat die B... mehr lesen...


§ 12 E-ControlG Aufgaben der Regulierungskommission

(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:1.Ziffer einsdie Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 102 Abs. 3 ElWG iVm § 105 Abs. 1 ElWG sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 ... mehr lesen...


§ 13 E-ControlG Aufsichtsrat

(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestel... mehr lesen...


§ 7 E-ControlG Aufgaben des Vorstandes

(1)Absatz einsDer Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertri... mehr lesen...


§ 8 E-ControlG Funktionsdauer des Vorstandes

(1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der Regulierungsbehörde endet1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,3.Ziffer 3mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Ene... mehr lesen...


§ 9 E-ControlG Rechtsschutz

(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulier... mehr lesen...


§ 4 E-ControlG Allgemeine Ziele

§ 4.Paragraph 4, Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbes... mehr lesen...


§ 5 E-ControlG Organe

(1)Absatz einsOrgane der Regulierungsbehörde sind:1.Ziffer einsder Vorstand,2.Ziffer 2die Regulierungskommission,3.Ziffer 3der Aufsichtsrat.(2)Absatz 2Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen... mehr lesen...


§ 6 E-ControlG Vorstand

(1)Absatz einsDer Vorstand der Regulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.(2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.(3)Absatz 3Die... mehr lesen...


§ 1 E-ControlG Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenhei... mehr lesen...


§ 2 E-ControlG Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richt... mehr lesen...


§ 3 E-ControlG Errichtung der Regulierungsbehörde

(1)Absatz einsZur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener R... mehr lesen...


Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025 § 0 gültig von 03.03.2011 bis 23.12.2025 Inhaltsverze... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26

6 Paragrafen zu Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 (BPNG 2013) aktualisiert


§ 5 BPNG 2013 Notifizierungsverfahren

(1)Absatz einsDer Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzubringen.Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist... mehr lesen...


§ 6 BPNG 2013 Verordnungsermächtigung

§ 6.Paragraph 6, Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport wird ermächtigt, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festzulegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu ve... mehr lesen...


§ 7 BPNG 2013 Verwaltungsabgaben

(1)Absatz einsFür den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technisch... mehr lesen...


§ 8 BPNG 2013 Vollziehung

§ 8.Paragraph 8, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bu... mehr lesen...


§ 9 BPNG 2013 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins§ 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. § 7 Abs. 1 ist auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.Paragraph 7, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Paragraph 7, Absatz eins, ist au... mehr lesen...


§ 3 BPNG 2013 Notifizierende Behörde

§ 3.Paragraph 3, Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen a... mehr lesen...


Aktualisiert am 01.01.26
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