§ 27 E-ControlG Einhaltung der Leitlinien

Energie-Control-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944, der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788, der Verordnung 714(EU) 2019/2009/EG943 und der Verordnung 715(EU) 2019/2009/EG944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 3963 Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. Art. 4381 der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788.Die E-ControlRegulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944, der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788, der Verordnung 714(EU) 2019/2009/EG943 und der Verordnung 715(EU) 2019/2009/EG944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 3963, Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. Artikel 4381, der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 3963 Abs. 8 der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. (Anm. 1)Die E-ControlRegulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 3963, Absatz 8, der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. gemäß Artikel 43, Absatz 8, der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Anmerkung 1)
  3. (3)Absatz 3Ist die E-ControlRegulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 oder der Verordnung 714(EU) 2019/2009/EG943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.

Stand vor dem 23.12.2025

In Kraft vom 03.03.2011 bis 23.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie E-ControlRegulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944, der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788, der Verordnung 714(EU) 2019/2009/EG943 und der Verordnung 715(EU) 2019/2009/EG944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 3963 Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. Art. 4381 der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788.Die E-ControlRegulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944, der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788, der Verordnung 714(EU) 2019/2009/EG943 und der Verordnung 715(EU) 2019/2009/EG944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 3963, Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. Artikel 4381, der Richtlinie 2009(EU) 2024/73/EG1788.
  2. (2)Absatz 2Die E-ControlRegulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 3963 Abs. 8 der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. (Anm. 1)Die E-ControlRegulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 3963, Absatz 8, der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 bzw. gemäß Artikel 43, Absatz 8, der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Anmerkung 1)
  3. (3)Absatz 3Ist die E-ControlRegulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie 2009(EU) 2019/72/EG944 oder der Verordnung 714(EU) 2019/2009/EG943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.

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