§ 27 E-ControlG Einhaltung der Leitlinien

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 63 Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788.Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 63, Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Artikel 81, der Richtlinie (EU) 2024/1788.
  2. (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 63 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. (Anm. 1)Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 63, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Artikel 43, Absatz 8, der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Anmerkung 1)
  3. (3)Absatz 3Ist die Regulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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