Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinanderDie Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander
1.Ziffer einsden Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
2.Ziffer 2die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
3.Ziffer 3das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
4.Ziffer 4sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
5.Ziffer 5gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
6.Ziffer 6sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
7.Ziffer 7die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,
1.Ziffer einsInformationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
2.Ziffer 2in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
3.Ziffer 3gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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