Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das Unionsrecht übertragen sind, zuständig:
1.Ziffer einsElWG, GWG 2011, EnLG 2012, EEffG, ÖSG 2012, EAG und Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe;
2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2019/942 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte und Leitlinien;
3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2019/943 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
4.Ziffer 4Verordnung (EU) 2024/1789 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
5.Ziffer 5Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/944;
6.Ziffer 6Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2024/1788;
7.Ziffer 7Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
8.Ziffer 8Verordnung (EU) 2022/869 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte Leitlinien und delegierten Rechtsakte.
(1a)Absatz eins aSoweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu befassen.Soweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 Sitzung 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 Sitzung 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu befassen.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.Die Regulierungsbehörde nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
(4)Absatz 4Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die Regulierungsbehörde als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der Regulierungsbehörde ein angemessenes Entgelt zu erstatten.Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Absatz eins, genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die Regulierungsbehörde als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der Regulierungsbehörde ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
(5)Absatz 5In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2024/1789 oder gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/943, sofern die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß den §§ 164 und 165 ElWG oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2024/1789 oder gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2019/943, sofern die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß den Paragraphen 164 und 165 ElWG oder Paragraph 119 bis Paragraph 120, GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
(7)Absatz 7Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 16 der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 16 Abs. 5 der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 ElWG bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Artikel 16, der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Artikel 16, Absatz 5, der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, ElWG bzw. Paragraph 82, GWG 2011 zu berücksichtigen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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