§ 25c E-ControlG Vor-Ort-Ermittlungen

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
  1. (1)Absatz einsBei Ermittlungen vor Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisenBei Ermittlungen vor Ort gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 3, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen
  2. (2)Absatz 2Prüfungen sind der betroffenen Person mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Unternehmens zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die betroffene Person hat den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie hat den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von allen Beschäftigten der betreffenden Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
  5. (5)Absatz 5Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der betroffenen Person geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der betroffenen Person auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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