§ 25 E-ControlG (Energie-Control-Gesetz), Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber - JUSLINE Österreich
§ 25 E-ControlG Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
(1)Absatz einsDer Regulierungsbehörde sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
1.Ziffer einsWenn gemäß § 155 ElWG bzw. § 109 GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:Wenn gemäß Paragraph 155, ElWG bzw. Paragraph 109, GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:
a)Litera aÜberwachung der Kommunikation und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
b)Litera bGenehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht den §§ 155 bis 157 ElWG bzw. § 109 bis § 111 GWG 2011 widersprechen.Genehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht den Paragraphen 155 bis 157 ElWG bzw. Paragraph 109 bis Paragraph 111, GWG 2011 widersprechen.
2.Ziffer 2Wenn gemäß § 158 ElWG bzw. § 112 GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 163 ElWG bzw. § 117 GWG 2011 benannt wurde:Wenn gemäß Paragraph 158, ElWG bzw. Paragraph 112, GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 163, ElWG bzw. Paragraph 117, GWG 2011 benannt wurde:
a)Litera aÜberprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt;
b)Litera bfortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, sowie Genehmigung der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
c)Litera cÜbertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 163 ElWG bzw. § 117 GWG 2011 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 ElWG bzw. § 109 GWG 2011, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen die §§ 158 bis 152 ElWG bzw. § 112 bis § 116 GWG 2011 verstößt.Übertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 163, ElWG bzw. Paragraph 117, GWG 2011 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 155, ElWG bzw. Paragraph 109, GWG 2011, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen die Paragraphen 158 bis 152 ElWG bzw. Paragraph 112 bis Paragraph 116, GWG 2011 verstößt.
(2)Absatz 2Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß den §§ 154 bis 163 ElWG bzw. § 108 bis § 117 GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß den Paragraphen 154 bis 163 ElWG bzw. Paragraph 108 bis Paragraph 117, GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
(3)Absatz 3Die Hausdurchsuchung ist von der oder dem Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Regulierungsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern bzw. Inhaberinnen der Unternehmen und deren Vertretung, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.
(4)Absatz 4§ 121 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, gilt sinngemäß. Der Regulierungsbehörde kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,Paragraph 121, Absatz 2, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, gilt sinngemäß. Der Regulierungsbehörde kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,
1.Ziffer einsgeschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen und Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen;
2.Ziffer 2vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5)Absatz 5Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist die- oder derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will die Inhaberin oder der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss der oder des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der Inhaberin oder dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.Unmittelbar vor einer auf Grund von Absatz eins, angeordneten Hausdurchsuchung ist die- oder derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will die Inhaberin oder der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss der oder des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der Inhaberin oder dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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