§ 1 E-ControlG Kompetenzgrundlage und Vollziehung

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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