§ 1 E-ControlG Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.
§ 2 E-ControlG Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht
- (1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- 1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024.;Richtlinie (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 Sitzung 125, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024.;
- 2.Ziffer 2Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG, ABl. Nr. L, 2024/1788, 15.07.2024;
- 3.Ziffer 3Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024;Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L, 2024/1711, 26.06.2024;
- 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung), ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 Sitzung 1.
- (2)Absatz 2Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt:
- 1.Ziffer einsVerordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1106, ABl. L, 2024/1106, 17.04.2024;Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1106, ABl. L, 2024/1106, 17.04.2024;
- 2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 45, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. L, 2024/1991, 29.07.2024 (TEN-E-VO);Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013, ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 Sitzung 45, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1991, ABl. L, 2024/1991, 29.07.2024 (TEN-E-VO);
- 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 1;Verordnung (EU) 2019/941 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 Sitzung 1;
- 4.Ziffer 4Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 22, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1787, ABl. L, 2024/1787, 15.07.2024;Verordnung (EU) 2019/942 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 Sitzung 22, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1787, ABl. L, 2024/1787, 15.07.2024;
- 5.Ziffer 5Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. L, 2024/1747, 26.06.2024 und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;Verordnung (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung), ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 Sitzung 54, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1747, ABl. L, 2024/1747, 26.06.2024 und die auf deren Basis erlassenen Leitlinien und Netzkodizes;
- 6.Ziffer 6Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023;Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413, ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023;
- 7.Ziffer 7Verordnung (EU) 2024/1789 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (Neufassung), ABl. L, 2024/1789, 15.07.2024.
§ 20 E-ControlG Energiebeirat
- (1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Regulierungsbehörde in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ausbaus erneuerbarer Energien wird ein Energiebeirat eingerichtet.
- (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:Dem Beirat obliegen im Sinn des Absatz eins, insbesondere:
- 1.Ziffer einsdie Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG, ÖSG 2012, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
- 2.Ziffer 2die Begutachtung von Verordnungen, die von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWG, des EAG, des ÖSG 2012 und des GWG 2011 erlassen werden.
- (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
- 1.Ziffer einsje zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus sowie für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
- 2.Ziffer 2je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen sowie für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- 3.Ziffer 3eine Vertreterin oder ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO – Allianz der Umweltbewegung von Österreichs E-Wirtschaft“ und der Industriellenvereinigung sowie
- 4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. - (4)Absatz 4Die oder der Vorsitzende wird von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus vertreten.Die oder der Vorsitzende wird von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, die Vertreter der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ernannt. Im Verhinderungsfall wird die oder der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus vertreten.
(Anm.: (5)) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.Anmerkung, (5)) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, BDG 1979 sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
- (6)Absatz 6Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.
- (7)Absatz 7Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
- (8)Absatz 8Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß EAG hat weiters je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreterinnen und Vertreter finden die Absatz 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.
§ 21 E-ControlG Aufgaben der Regulierungsbehörde
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungsbehörde ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das Unionsrecht übertragen sind, zuständig:
- 1.Ziffer einsElWG, GWG 2011, EnLG 2012, EEffG, ÖSG 2012, EAG und Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe;
- 2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2019/942 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte und Leitlinien;
- 3.Ziffer 3Verordnung (EU) 2019/943 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
- 4.Ziffer 4Verordnung (EU) 2024/1789 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien und Netzkodizes;
- 5.Ziffer 5Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/944;
- 6.Ziffer 6Leitlinien auf Basis der Richtlinie (EU) 2024/1788;
- 7.Ziffer 7Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte, Leitlinien, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte;
- 8.Ziffer 8Verordnung (EU) 2022/869 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen verbindlichen Rechtsakte Leitlinien und delegierten Rechtsakte.
- (1a)Absatz eins aSoweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu befassen.Soweit die Verordnung (EU) 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. Nr. L 112 vom 27.04.2016 Sitzung 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. Nr. L 223 vom 18.08.2016 Sitzung 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu befassen.
- (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde macht Untersuchungen und erstattet Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im Elektrizitäts- und Erdgasbereich.
- (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), BGBl. I Nr. 61/2005, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.Die Regulierungsbehörde nimmt die den Regulatoren durch das Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz 2005 – KartG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte wahr.
- (4)Absatz 4Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Abs. 1 genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die Regulierungsbehörde als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der Regulierungsbehörde ein angemessenes Entgelt zu erstatten.Im Rahmen der Sachgebiete, die von den in Absatz eins, genannten Gesetzen abgedeckt werden, können sowohl die Regulierungsbehörde als auch Angehörige ihres Personalstandes als unabhängige Sachverständige in Gerichts- und Verwaltungsverfahren beigezogen werden. Für diese Tätigkeit ist der Regulierungsbehörde ein angemessenes Entgelt zu erstatten.
- (5)Absatz 5In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen gemäß Art. 78 der Verordnung (EU) 2024/1789 oder gemäß Art. 63 der Verordnung (EU) 2019/943, sofern die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß den §§ 164 und 165 ElWG oder § 119 bis § 120 GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.In Verfahren zur Gewährung von Ausnahmen für neue Infrastrukturen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2024/1789 oder gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) 2019/943, sofern die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nicht zuständig ist, sowie in Verfahren gemäß den Paragraphen 164 und 165 ElWG oder Paragraph 119 bis Paragraph 120, GWG 2011 hat die Regulierungsbehörde der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen bedeutsamen Informationen zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission nach und führt sie durch.
- (7)Absatz 7Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 16 der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 16 Abs. 5 der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 134 ElWG bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Artikel 16, der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Artikel 16, Absatz 5, der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, ElWG bzw. Paragraph 82, GWG 2011 zu berücksichtigen.
§ 22 E-ControlG Rahmenbedingungen
§ 22.Paragraph 22, Im Zuge der Erledigung ihrer Regulierungsaufgaben hat die Regulierungsbehörde
- 1.Ziffer einsin Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern und Netzbenutzern sonstige Marktregeln zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen,
- 2.Ziffer 2in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Stromnetzen und Netzbenutzern technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen zu erarbeiten und diesen zur Verfügung zu stellen,
- 3.Ziffer 3Strom- bzw. Erdgaspreisvergleiche für Endkundinnen und Endkunden zu erstellen und zu veröffentlichen,
- 4.Ziffer 4jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Erfüllung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben der Europäischen Union erforderlich sind und zur Weiterentwicklung des Europäischen Energiebinnenmarktes beitragen,
- 5.Ziffer 5in geeigneter Weise allgemeine Informationen über ihren Tätigkeitsbereich zu veröffentlichen,
- 6.Ziffer 6als zentrale Informationsstelle Verbraucherinnen und Verbraucher über deren Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die im Streitfall zur Verfügung stehen, laufend zu informieren,
- 7.Ziffer 7die Kompatibilität auf regionaler Ebene, aller für Marktprozesse relevanten Datenaustauschverfahren, in Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern, sicherzustellen,
- 8.Ziffer 8jährliche Empfehlungen zur Übereinstimmung der Energiepreise mit den Vorgaben der Richtlinien (EU) 2019/944 sowie (EU) 2024/1788 abzugeben.
§ 23 E-ControlG Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde arbeitet an der Weiterentwicklung des europäischen Energiebinnenmarktes, einschließlich der regionalen Märkte, mit. Sie konsultiert die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, arbeitet eng mit ihnen und den Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt ihnen sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den Richtlinien (EU) 2019/944 und (EU) 2024/1788 sowie der Verordnungen (EU) 2019/942, (EU) 2019/943 und (EU) 2024/1789 erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die Regulierungsbehörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
- (2)Absatz 2Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Art. 42 Abs. 6 der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.Bei Fragen der Gasinfrastruktur, die in einen Drittstaat hinein- oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe des Verfahrens nach Artikel 41, Absatz eins, der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten. Die Regulierungsbehörde hat auch das Verfahren nach Artikel 42, Absatz 6, der Richtlinie 2009/73/EG zu beachten.
- (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde arbeitet zumindest auf regionaler Ebene mit den Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, sowie nationale, regionale und europaweite Abschätzungen der Angemessenheit zu koordinieren.
- (4)Absatz 4Der Regulierungsbehörde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu, um damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität und Erdgas sowie eines hohen Grades an Versorgungssicherheit zu gewährleisten:
- 1.Ziffer einsFörderung der Kohärenz der Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens;
- 2.Ziffer 2Erstellung bzw. Förderung einheitlicher Regelungen, die ein optimales Netzmanagement und die effiziente Vergabe von begrenzten Übertragungskapazitäten – gegebenenfalls unter Einbeziehung von Strom- bzw. Gasbörsen – ermöglichen;
- 3.Ziffer 3Schaffung der Rahmenbedingungen für ausreichende Verbindungskapazitäten innerhalb von und zwischen Regionen;
- 4.Ziffer 4Förderung der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
- 5.Ziffer 5die Ausarbeitung aller Netzkodizes für die betroffenen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer regional und überregional zu koordinieren und
- 6.Ziffer 6die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren, um eine möglichst einheitliche Festlegung zu bewirken.
- (5)Absatz 5Die in Abs. 4 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.Die in Absatz 4, genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in Abstimmung mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigener Zuständigkeiten durchgeführt.
- (6)Absatz 6Der Vorstand kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regulierungsbehörde zu Aus- oder Fortbildungszwecken, als Nationale Expertinnen und Experten oder für ihre weitere dienstliche Verwendung zu einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, zur Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder zur Europäischen Kommission entsenden.
§ 23a E-ControlG Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinanderDie Regulierungsbehörde arbeitet mit den Regulierungsbehörden der Netzbetriebsregionen zusammen, in denen ein regionales Koordinierungszentrum gemäß Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/943 eingerichtet wurde, um in enger Abstimmung untereinander
- 1.Ziffer einsden Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;den Vorschlag zur Einrichtung regionaler Koordinierungszentren gemäß Artikel 35, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019/943 zu billigen;
- 2.Ziffer 2die Ausgaben zu genehmigen, deren Kosten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig und angemessen sind;
- 3.Ziffer 3das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;
- 4.Ziffer 4sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen der Richtlinie (EU) 2019/944 und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind;
- 5.Ziffer 5gemeinsam mit anderen Regulierungsbehörden einer Netzbetriebsregion etwaige zusätzliche Aufgaben und zusätzliche Befugnisse, die den regionalen Koordinierungszentren von den Mitgliedstaaten der Netzbetriebsregion zu übertragen sind, vorzuschlagen;
- 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass die regionalen Koordinierungszentren ihre Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 und anderer einschlägiger Bestimmungen des Unionsrechts erfüllen, insbesondere bei länderübergreifenden Aspekten, und gemeinsam festzustellen, ob die regionalen Koordinierungszentren ihren jeweiligen Verpflichtungen eventuell nicht nachgekommen sind;
- 7.Ziffer 7die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.die Leistung der Netzkoordination zu überwachen und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/943 jährlich darüber Bericht zu erstatten.
- (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, ist die Regulierungsbehörde ermächtigt,
- 1.Ziffer einsInformationen aus den regionalen Koordinierungszentren anzufordern;
- 2.Ziffer 2in den Räumlichkeiten der regionalen Koordinierungszentren mit Sitz in Österreich, auch ohne Ankündigung, Inspektionen durchzuführen;
- 3.Ziffer 3gemeinsam mit anderen betroffenen Regulierungsbehörden verbindliche Entscheidungen zu regionalen Koordinierungszentren zu erlassen.
§ 24 E-ControlG Überwachungs- und Aufsichtsfunktion
- (1)Absatz einsDer Regulierungsbehörde sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
- 1.Ziffer einsÜberwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWG, GWG 2011, dieses Bundesgesetz und den auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht übertragenen Pflichten;
- 2.Ziffer 2Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung;
- 3.Ziffer 3Überwachung der Entflechtung.
- 4.Ziffer 4Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene sowie die Überwachung der Einhaltung aller durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auferlegten Pflichten und Verbote.
- (2)Absatz 2In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die Regulierungsbehörde wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die Regulierungsbehörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die Regulierungsbehörde wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.
§ 25 E-ControlG Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber
- (1)Absatz einsDer Regulierungsbehörde sind im Bereich der Entflechtung der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber überdies folgende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
- 1.Ziffer einsWenn gemäß § 155 ElWG bzw. § 109 GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:Wenn gemäß Paragraph 155, ElWG bzw. Paragraph 109, GWG 2011 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt wurde:
- a)Litera aÜberwachung der Kommunikation und der vertraglichen Beziehungen zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;
- b)Litera bGenehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht den §§ 155 bis 157 ElWG bzw. § 109 bis § 111 GWG 2011 widersprechen.Genehmigung der Verträge zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes, wenn die Verträge nicht den Paragraphen 155 bis 157 ElWG bzw. Paragraph 109 bis Paragraph 111, GWG 2011 widersprechen.
- 2.Ziffer 2Wenn gemäß § 158 ElWG bzw. § 112 GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 163 ElWG bzw. § 117 GWG 2011 benannt wurde:Wenn gemäß Paragraph 158, ElWG bzw. Paragraph 112, GWG 2011 ein unabhängiger Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 163, ElWG bzw. Paragraph 117, GWG 2011 benannt wurde:
- a)Litera aÜberprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, um sicherzustellen, dass dieser seinen Verpflichtungen nachkommt;
- b)Litera bfortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, sowie Genehmigung der betreffenden Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und dem Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber;
- c)Litera cÜbertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 163 ElWG bzw. § 117 GWG 2011 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 155 ElWG bzw. § 109 GWG 2011, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen die §§ 158 bis 152 ElWG bzw. § 112 bis § 116 GWG 2011 verstößt.Übertragung der Aufgaben des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers bzw. unabhängigen Fernleitungsnetzbetreibers oder Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Paragraph 163, ElWG bzw. Paragraph 117, GWG 2011 an einen benannten unabhängigen Netzbetreiber gemäß Paragraph 155, ElWG bzw. Paragraph 109, GWG 2011, sofern der unabhängige Übertragungsnetzbetreiber bzw. unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber wiederholt gegen die Paragraphen 158 bis 152 ElWG bzw. Paragraph 112 bis Paragraph 116, GWG 2011 verstößt.
- (2)Absatz 2Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß den §§ 154 bis 163 ElWG bzw. § 108 bis § 117 GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Entflechtungsregelungen gemäß den Paragraphen 154 bis 163 ElWG bzw. Paragraph 108 bis Paragraph 117, GWG 2011 eine Hausdurchsuchung anzuordnen.
- (3)Absatz 3Die Hausdurchsuchung ist von der oder dem Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Hausdurchsuchung ist die Regulierungsbehörde zu beauftragen, die den Hausdurchsuchungsbefehl den Inhabern bzw. Inhaberinnen der Unternehmen und deren Vertretung, bei juristischen Personen und teilrechtsfähigen Personengesellschaften die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen sogleich oder doch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zuzustellen hat.
- (4)Absatz 4§ 121 Abs. 2 StPO, BGBl. Nr. 631/1975, gilt sinngemäß. Der Regulierungsbehörde kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,Paragraph 121, Absatz 2, StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, gilt sinngemäß. Der Regulierungsbehörde kommt bei Hausdurchsuchungen die Befugnis zu,
- 1.Ziffer einsgeschäftliche Unterlagen, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, einzusehen und zu prüfen oder durch geeignete Sachverständige einsehen und prüfen zu lassen und Abschriften und Auszüge der Unterlagen anzufertigen;
- 2.Ziffer 2vor Ort alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
- (5)Absatz 5Unmittelbar vor einer auf Grund von Abs. 1 angeordneten Hausdurchsuchung ist die- oder derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will die Inhaberin oder der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss der oder des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der Inhaberin oder dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.Unmittelbar vor einer auf Grund von Absatz eins, angeordneten Hausdurchsuchung ist die- oder derjenige, bei dem die Hausdurchsuchung vorgenommen werden soll, zu den Voraussetzungen der Hausdurchsuchung zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Will die Inhaberin oder der Inhaber von geschäftlichen Unterlagen deren Durchsuchung oder Einsichtnahme bei den eben genannten Hausdurchsuchungen nicht gestatten, so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht durchsucht oder eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Unterlagen zu sichten und mit Beschluss der oder des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie durchsucht, eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der Inhaberin oder dem Inhaber zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen. Dieses hat keine aufschiebende Wirkung.
- (6)Absatz 6Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Hausdurchsuchung im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 25a E-ControlG Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte
- (1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Art. 3 und Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in den Art. 4, 7c, 8, 9 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtungen Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berechtigt:Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Strafverfolgungsbehörden, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind der Regulierungsbehörde zur Sicherstellung der Einhaltung der in den Artikel 3 und Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verbote sowie der in den Artikel 4,, 7c, 8, 9 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtungen Untersuchungs- und Überwachungsbefugnisse zugewiesen. Für diese Zwecke ist sie unter Wahrung des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 berechtigt:
- 1.Ziffer einsZugang zu relevanten Unterlagen und Daten aller Art zu bekommen und Kopien von ihnen zu erhalten bzw. anzufertigen;
- 2.Ziffer 2von jeder relevanten Person Auskünfte anzufordern, auch von Personen, die an der Übermittlung von Aufträgen oder an der Ausführung der betreffenden Handlungen nacheinander beteiligt sind, sowie von deren Auftraggebern, und falls notwendig, solche Personen oder Auftraggeber vorzuladen und zu vernehmen;
- 3.Ziffer 3Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die in Amtshilfe für die Regulierungsbehörde tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige (Prüfungsorgane) durchzuführen und alle für die Durchführung von Ermittlungshandlungen erforderlichen Auskünfte zu verlangen sowie von allen Vertretern oder Beschäftigten des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Ermittlungen in Zusammenhang stehen;
- 4.Ziffer 4bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern;
- 5.Ziffer 5bei Verdacht der Marktmanipulation für die Dauer des Verfahrens ein vorübergehendes Verbot der Ausübung der Berufstätigkeit des Beschuldigten zu verhängen, sofern der Beschuldigte dringend tatverdächtig ist, diese Berufstätigkeit mit dem betroffenen Delikt in Zusammenhang steht und, wenn die Gefahr besteht, der Beschuldigte könnte sonst die Tat wiederholen.
- (1a)Absatz eins aDie Regulierungsbehörde kann im Falle von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine öffentliche Warnung oder Mitteilung betreffend die für den Verstoß verantwortliche Person und die Art des Verstoßes herausgeben. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die Regulierungsbehörde die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wird einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Regulierungsbehörde, in einem Verfahren vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die Regulierungsbehörde dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
- (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer durch Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben benötigt. Die Regulierungsbehörde hat die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten durch Verordnung zu bestimmen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sind die Meldepflichten der Meldeverpflichteten gegenüber anderen zuständigen nationalen Behörden sowie die von der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 Abs. 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen.Die Regulierungsbehörde erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer durch Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, übertragenen Aufgaben benötigt. Die Regulierungsbehörde hat die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang sowie das Format der Meldepflichten durch Verordnung zu bestimmen. Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sind die Meldepflichten der Meldeverpflichteten gegenüber anderen zuständigen nationalen Behörden sowie die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 8, Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzulegenden Meldepflichten zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der Regulierungsbehörde alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die Regulierungsbehörde bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Art. 3 oder Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde.Börseunternehmen sowie sonstige Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, haben der Regulierungsbehörde alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die Regulierungsbehörde bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Aufgabenbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, dem Börseunternehmen sowie sonstigen Personen, die beruflich Transaktionen für den österreichischen Markt arrangieren, die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß Artikel 3, oder Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erschwert oder vereitelt würde.
- (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Börsekommissäre gemäß § 98 Börsegesetz 2018 haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Sie tauschen untereinander, sowie mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig, zumindest vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, im Zusammenhang mit von der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Informationen ist sicherzustellen.Die Regulierungsbehörde, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Börsekommissäre gemäß Paragraph 98, Börsegesetz 2018 haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Sie tauschen untereinander, sowie mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) regelmäßig, zumindest vierteljährlich, einschlägige Informationen und Daten über mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809, ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, im Zusammenhang mit von der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erfassten Energiegroßhandelsprodukten aus. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Informationen ist sicherzustellen.
- (4a)Absatz 4 aDie Regulierungsbehörde unterrichtet die zuständige Abgabenbehörde und EUROFISC, wenn sie berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass auf dem Energiegroßhandelsmarkt Handlungen vorgenommen werden oder wurden, die Steuerbetrug darstellen können.
- (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden in anderen EU- und EFTA-Staaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zur Erfüllung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und § 24 Abs. 1 Z 4 übertragenen Aufgaben zu verwenden. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Daten ist sicherzustellen.Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, Datenaustauschabkommen mit Regulierungsbehörden in anderen EU- und EFTA-Staaten abzuschließen und hierdurch gewonnene Daten zur Erfüllung ihrer durch die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, übertragenen Aufgaben zu verwenden. Die Vertraulichkeit, die Integrität und der Schutz der eingehenden Daten ist sicherzustellen.
- (6)Absatz 6Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Strafbehörden, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verhängt wurden, in sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 4 unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Strafbehörden, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verhängt wurden, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 36, Absatz 4, unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen öffentlich bekanntzugeben, es sei denn, diese Bekanntgabe würde einen unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten zur Folge haben.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 3 Z 67, BGBl. I Nr. 91/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 67,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,)
§ 25b E-ControlG Durchsuchung von Orten und Gegenständen
- (1)Absatz einsDas Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Art. 3, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen anzuordnen.Das Kartellgericht hat, wenn dies zur Erlangung von Informationen aus geschäftlichen Unterlagen erforderlich ist, auf Antrag der Regulierungsbehörde bei Vorliegen des begründeten Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen die Artikel 3,, 4, 5, 5a, 7c, 8, 9 oder 15 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen anzuordnen.
- (2)Absatz 2Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Regulierungsbehörde oder der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen auf Grund einer Entscheidung der Agentur gemäß Art. 13a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen diese Verordnung anzuordnen. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung der Agentur anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Entscheidung nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.Das Kartellgericht hat weiters auf Antrag der Regulierungsbehörde oder der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen auf Grund einer Entscheidung der Agentur gemäß Artikel 13 a, der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen diese Verordnung anzuordnen. Dem Antrag ist das Original oder eine beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung der Agentur anzuschließen. Das Kartellgericht hat neben der Echtheit der Entscheidung nur zu prüfen, ob die beabsichtigte Durchsuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig ist.
- (3)Absatz 3Die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist vom Senatsvorsitzenden im Verfahren außer Streitsachen mit Beschluss anzuordnen. Gegen den Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen; dieses hat keine aufschiebende Wirkung. Mit der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu beauftragen, die den Durchsuchungsbefehl den betreffenden Personen sogleich oder doch innerhalb von 24 Stunden zuzustellen hat.
- (4)Absatz 4Bei der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, bei der die Durchsuchung von Orten und Gegenständen vorgenommen wird, sind soweit wie möglich zu wahren. Die Regulierungsbehörde hat über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen. Der Regulierungsbehörde kommen bei Durchsuchungen von Orten und Gegenständen die in § 25a genannten Befugnisse zu. Die Regulierungsbehörde ist befugt, für die Dauer der Durchsuchung von Orten und Gegenständen in dem hiefür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Soweit es sich bei den betroffenen Gegenständen um Datenträger handelt, ist die Sicherstellung und Beschlagnahme nur auf Grund einer Anordnung des Kartellgerichts zulässig.Bei der Durchführung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen sind Aufsehen, Belästigungen und Störungen auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person, bei der die Durchsuchung von Orten und Gegenständen vorgenommen wird, sind soweit wie möglich zu wahren. Die Regulierungsbehörde hat über die Durchsuchung von Orten und Gegenständen ein Protokoll aufzunehmen und das Kartellgericht darüber zu informieren. Die betroffene Person hat das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und eine Person ihres Vertrauens zuzuziehen. Der Regulierungsbehörde kommen bei Durchsuchungen von Orten und Gegenständen die in Paragraph 25 a, genannten Befugnisse zu. Die Regulierungsbehörde ist befugt, für die Dauer der Durchsuchung von Orten und Gegenständen in dem hiefür erforderlichen Ausmaß alle Räumlichkeiten zu versiegeln und Beweismittel sicherzustellen und in Beschlag zu nehmen, soweit dies zur Sicherung des Ermittlungserfolges geboten ist. Soweit es sich bei den betroffenen Gegenständen um Datenträger handelt, ist die Sicherstellung und Beschlagnahme nur auf Grund einer Anordnung des Kartellgerichts zulässig.
- (5)Absatz 5Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Abs. 4 sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß § 157 Abs. 1 Z 2 bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.Unmittelbar vor einer angeordneten Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist die betroffene Person zu den Voraussetzungen der Durchsuchung von Orten und Gegenständen zu befragen, es sei denn, dies würde den Ermittlungserfolg wegen Gefahr im Verzug gefährden. Widerspricht die betroffene Person im Rahmen der Prüfung von gemäß Absatz 4, sichergestellten und beschlagnahmten Beweismitteln, unabhängig davon, in welcher Form diese vorliegen, der Einsichtnahme in bestimmte, einzeln bezeichnete gemäß Absatz 4, sichergestellte und beschlagnahmte Beweismittel oder ihrer Beschlagnahme unter Berufung auf eine sie treffende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit oder ein ihr zustehendes Recht zur Verweigerung der Aussage gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer 2, bis 5 StPO, so sind diese Beweismittel auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und dem Kartellgericht vorzulegen; zuvor dürfen sie nicht eingesehen werden. Das Kartellgericht hat die Beweismittel zu sichten und mit Beschluss des Senatsvorsitzenden zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eingesehen und Abschriften und Auszüge daraus angefertigt werden dürfen oder sie der betroffenen Person zurückzustellen sind. Gegen diesen Beschluss steht ausschließlich das Rechtsmittel des Rekurses offen.
- (6)Absatz 6Ist eine Bezeichnung einzelner gemäß Abs. 4 sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen der betroffenen Person Kategorien von Beweismitteln auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Regulierungsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Die betroffene Person ist von der Regulierungsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Beweismittel einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die betroffene Person berechtigt, in die hinterlegten Beweismittel Einsicht zu nehmen. Unterlässt sie fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Beweismittel, so werden die Beweismittel Bestandteil des Ermittlungsaktes.Ist eine Bezeichnung einzelner gemäß Absatz 4, sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel im Zuge der Durchsuchung von Orten und Gegenständen nicht möglich, weil diese dadurch in unverhältnismäßiger Weise verzögert würde, so sind auf Verlangen der betroffenen Person Kategorien von Beweismitteln auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme zu sichern und bei der Regulierungsbehörde getrennt vom Ermittlungsakt zu hinterlegen. Die betroffene Person ist von der Regulierungsbehörde aufzufordern, innerhalb einer von der Regulierungsbehörde zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen die Beweismittel einzeln zu bezeichnen. Zu diesem Zweck ist die betroffene Person berechtigt, in die hinterlegten Beweismittel Einsicht zu nehmen. Unterlässt sie fristgerecht die Bezeichnung von einzelnen Beweismittel, so werden die Beweismittel Bestandteil des Ermittlungsaktes.
- (7)Absatz 7Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen (§ 25a) und Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (§ 25b) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ermittlungen (Paragraph 25 a,) und Durchsuchungen von Orten und Gegenständen (Paragraph 25 b,) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
- (8)Absatz 8Im Rahmen einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen, die von der Regulierungsbehörde durchgeführt wird, haben die gemäß Abs. 7 hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.Im Rahmen einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen, die von der Regulierungsbehörde durchgeführt wird, haben die gemäß Absatz 7, hilfeleistenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen die Regulierungsbehörde oder die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden durch die Sicherung von Unterlagen in elektronischer Form zu unterstützen.
§ 25c E-ControlG Vor-Ort-Ermittlungen
- (1)Absatz einsBei Ermittlungen vor Ort gemäß § 25a Abs. 1 Z 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisenBei Ermittlungen vor Ort gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 3, sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen
- (2)Absatz 2Prüfungen sind der betroffenen Person mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Ist eine Vereitelung des Prüfungszwecks durch eine Vorankündigung nicht anzunehmen und ist die Vorankündigung zur leichteren und rascheren Prüfungsdurchführung auf Grund organisatorischer Vorbereitungen des Unternehmens zweckmäßig, so kann die Prüfung vor Beginn angekündigt werden.
- (3)Absatz 3Die betroffene Person hat den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie hat den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
- (4)Absatz 4Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von allen Beschäftigten der betreffenden Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
- (5)Absatz 5Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der betroffenen Person geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der betroffenen Person auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
§ 26 E-ControlG Schlichtung von Streitigkeiten
- (1)Absatz einsUnbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 sowie der ordentlichen Gerichte kann jede oder jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Energiegemeinschaften und Organisatoren Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Regulierungsbehörde vorlegen. (Anm. 1) Die Regulierungsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, betreffen, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.Unbeschadet der Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, sowie der ordentlichen Gerichte kann jede oder jeder Betroffene, einschließlich Netzbenutzern, Energiegemeinschaften und Organisatoren Lieferanten, Netzbetreibern, sonstigen Elektrizitäts- und Erdgasunternehmen oder Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefälle, insbesondere betreffend Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und Marktteilnehmern, von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Elektrizitäts- und Erdgaslieferungen sowie von Systemnutzungsentgelten, der Regulierungsbehörde vorlegen. Anmerkung 1) Die Regulierungsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb von sechs Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. In Streitschlichtungsfällen, die Verbraucherinnen bzw. Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, betreffen, ist verpflichtend die Bundesarbeitskammer einzubinden. Die Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sind verpflichtet, an der Streitschlichtung mitzuwirken, alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
- (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde kann bei Schlichtung von Streitigkeiten Sachverständige beiziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.
- (3)Absatz 3Wird die Regulierungsbehörde als Schlichtungsstelle angerufen, so wird ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bis zur Streitbeilegung aufgeschoben. Unabhängig davon kann aber ein Betrag, der dem Durchschnitt der letzten drei Rechnungsbeträge entspricht, auch sofort fällig gestellt werden. Zuviel eingehobene Beträge sind samt den gesetzlichen Zinsen ab Inkassotag zu erstatten.
- (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde hat über die anhängig gemachten Schlichtungsfälle dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Regulierungsbeirat jährlich einen Bericht vorzulegen.
- (5)Absatz 5Im Rahmen der Streitschlichtung findet das AVG keine Anwendung. Die Regulierungsbehörde hat zur näheren Bestimmung des Ablaufs Verfahrensrichtlinien für die Streitschlichtung zu erstellen und im Internet zu veröffentlichen.
§ 27 E-ControlG Einhaltung der Leitlinien
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 63 Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788.Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 63, Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Artikel 81, der Richtlinie (EU) 2024/1788.
- (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 63 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. (Anm. 1)Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 63, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Artikel 43, Absatz 8, der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Anmerkung 1)
- (3)Absatz 3Ist die Regulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.
§ 28 E-ControlG Berichtspflichten
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus dem Nationalrat vorzulegen.
- (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in § 4 genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.Die Regulierungsbehörde hat jährlich einen Marktbericht zu erstellen und diesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln. In dem Bericht ist darzulegen, welche Maßnahmen zur Erreichung der in Paragraph 4, genannten Ziele getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden. Im Rahmen dieses Berichts ist auch auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere der Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, Bezug zu nehmen. Der Bericht ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (§ 22 GWG 2011, §§ 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.Die Regulierungsbehörde hat jährlich jeweils bis 31. Juli einen Bericht über das Ergebnis ihres Monitorings der Versorgungssicherheit gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2, EnLG 2012 zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Bei der Erstellung dieses Berichtes können die Ergebnisse des Netzentwicklungsplans und der langfristigen und integrierten Planung (Paragraph 22, GWG 2011, Paragraphen 118 und 123 ElWG) herangezogen werden.
- (4)Absatz 4Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß § 42 ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Abs. 2 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere die Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.Zur Beratung der Regulierungsbehörde in allgemeinen konsumentenschutzrechtlichen Fragen, beispielsweise in Bezug auf den Inhalt von und die Darstellung der Inhalte auf Rechnungen gemäß Paragraph 42, ElWG, sowie bei Erstellung des Berichts gemäß Absatz 2, in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Kundinnen und Kunden, insbesondere die Maßnahmen für die schutzbedürftigen Kundinnen und Kunden, die Abschaltung von Kundinnen und Kunden sowie das voranzugehende Mahnverfahren und die Inanspruchnahme einer Grundversorgung, wird eine Taskforce bei der Regulierungsbehörde eingerichtet. Ihr haben ua. auch Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, der Bundesarbeitskammer sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes anzugehören.
§ 29 E-ControlG Personal
- (1)Absatz einsDer Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der erforderlichen Anzahl durch Dienstvertrag einzustellen. Auf das Dienstverhältnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, und die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft geltenden sonstigen Rechtsvorschriften anzuwenden.
- (2)Absatz 2Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regulierungsbehörde sowie die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter und sonstigen Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden.Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Regulierungsbehörde sowie die von ihnen beauftragten Gutachterinnen und Gutachter und sonstigen Sachverständigen, die in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig.
§ 3 E-ControlG Errichtung der Regulierungsbehörde
- (1)Absatz einsZur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft wird unter der Bezeichnung „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)“ eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.
- (2)Absatz 2Sitz dieser Anstalt ist Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Sie ist ein Unternehmen im Sinn des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, und ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren.
§ 30 E-ControlG Budget
- (1)Absatz einsDer Vorstand erstellt alle zwei Jahre ein Budget einschließlich der Planergebnisrechnungen, Planbilanzen, Plangeldflussrechnungen, des Finanzmittelbedarfs, der Investitionsplanungen und der Personalplanungen für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Das Budget ist dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des jeweils für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über das Budget möglichst bis zum 31. Oktober dieses Geschäftsjahres zu befinden.
- (2)Absatz 2Das Budget hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen.
- (3)Absatz 3Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Sind Budgetüberschreitungen zu erwarten, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich zu informieren.
- (4)Absatz 4Befindet der Aufsichtrat bis zum 31. Oktober des für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres nicht über das Budget, so wird das zuletzt beschlossene Budget vorläufig – erhöht um die Steigerung des Netzbetreiberpreisindex – weitergeführt und den Vorschreibungen gemäß § 33 zu Grunde gelegt. Das Budgetprovisorium endet mit der Genehmigung des Budgets durch den Aufsichtsrat, jedoch jedenfalls mit dem nächsten 30. Juni.Befindet der Aufsichtrat bis zum 31. Oktober des für die Budgeterstellung maßgebenden Geschäftsjahres nicht über das Budget, so wird das zuletzt beschlossene Budget vorläufig – erhöht um die Steigerung des Netzbetreiberpreisindex – weitergeführt und den Vorschreibungen gemäß Paragraph 33, zu Grunde gelegt. Das Budgetprovisorium endet mit der Genehmigung des Budgets durch den Aufsichtsrat, jedoch jedenfalls mit dem nächsten 30. Juni.
- (5)Absatz 5Die Regulierungsbehörde hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Elektrizität bzw. Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) zu gewährleisten (Kostenabrechnung). Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zuzuordnen.Die Regulierungsbehörde hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine getrennte Erfassung der Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Tätigkeitsbereiche (Elektrizität bzw. Erdgas) sowie der von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse sonst zu erledigenden Aufgaben (Paragraph 5, Absatz 4,) zu gewährleisten (Kostenabrechnung). Kosten, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind unter Verwendung angemessener Umlageschlüssel zuzuordnen.
§ 31 E-ControlG Jahresabschluss
- (1)Absatz einsDas Geschäftsjahr der Regulierungsbehörde ist das Kalenderjahr.
- (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.Die Regulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Absatz 3, aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
- (3)Absatz 3Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
- (4)Absatz 4Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der Regulierungsbehörde in einem im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der Website der Regulierungsbehörde bereit zu halten.Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der Regulierungsbehörde in einem im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der Website der Regulierungsbehörde bereit zu halten.
- (5)Absatz 5Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.
§ 32 E-ControlG Kosten der Regulierung
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 ElWG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen den Verteilergebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (§ 30 Abs. 5) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Regelung gilt nicht für Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 5 Abs. 4).Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer den Elektrizitätsmarkt betreffenden Aufgaben den Betreibern der Höchstspannungsnetze (Netzebene 1 gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, ElWG) sowie zur Erfüllung ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Aufgaben den Marktgebietsmanagern bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen den Verteilergebietsmanagern ein die jeweiligen Kosten ihrer Tätigkeit (Paragraph 30, Absatz 5,) deckendes Finanzierungsentgelt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zu Beginn jedes Quartals des Geschäftsjahres in Rechnung zu stellen und individuell mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Regelung gilt nicht für Kosten zur Wahrnehmung von Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph 5, Absatz 4,).
- (2)Absatz 2Die Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem vom Aufsichtsrat genehmigten Budget. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind im Budget zu berücksichtigen.
- (3)Absatz 3Der Anteil eines Betreibers eines Höchstspannungsnetzes (Netzebene 1) an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden und der Abgabe an Endkundinnen und Endkunden seines Netzes und aller untergelagerten Netzebenen bzw. der von Marktgebietsmanagern verwalteten Netze und ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anteil eines Marktgebietsmanagers bzw. für Marktgebiete ohne Fernleitungen eines Verteilergebietsmanagers an der Gesamthöhe des Finanzierungsentgelts bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bundesweiten Gesamtabgabe an Endkundinnen und Endkunden und der Abgabe an Endkundinnen und Endkunden seines Marktgebietes und ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid vorzuschreiben.
- (4)Absatz 4Eine Verringerung der Teilbeträge kann vorgenommen werden, wenn geringere Aufwendungen als im Budget zu erwarten sind. Eine Erhöhung der Teilbeträge kann nur nach Genehmigung eines neuen Budgets durch den Aufsichtsrat erfolgen.
- (5)Absatz 5Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endkundinnen und Endkunden in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß § 24 GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt als Kosten der Höchstspannungsebene im Verhältnis der Gesamtabgabe an die Endkundinnen und Endkunden in allen jeweils unterlagerten Netzebenen nach der elektrischen Arbeit (kWh) den Betreibern der unterlagerten Netze weiterzuverrechnen. Die Marktgebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Fernleitungsnetzbetreibern im Ausmaß der transportierten Menge (kWh) weiterzuverrechnen. Die Verteilergebietsmanager sind berechtigt, das von der Regulierungsbehörde in Rechnung gestellte Finanzierungsentgelt den Verteilernetzbetreibern entsprechend der Verordnung gemäß Paragraph 24, GWG 2011 weiterzuverrechnen. Die Betreiber der Höchstspannungsnetze sowie die Marktgebietsmanager bzw. Verteilergebietsmanager können die Kosten, die aus der Verrechnung, aus einem verspäteten oder aus einem verringerten Ersatz des Finanzierungsentgelts entstehen, bei der Kostenermittlung ihren Netzkosten zurechnen.
- (6)Absatz 6Der Bund leistet der Regulierungsbehörde für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (§ 5 Abs. 4) pro Geschäftsjahr einen Beitrag. Bei der Jahresplanung der von der Regulierungsbehörde im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben hat sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzustimmen. Der vom Bund geleistete Beitrag ist von den Gesamtkosten der Regulierungsbehörde abzuziehen. Zusätzlich kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Regulierungsbehörde zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Für die gemäß EEffG zu erbringenden Aufgaben gilt § 69 EEffG.Der Bund leistet der Regulierungsbehörde für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben (Paragraph 5, Absatz 4,) pro Geschäftsjahr einen Beitrag. Bei der Jahresplanung der von der Regulierungsbehörde im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben hat sich die Regulierungsbehörde mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzustimmen. Der vom Bund geleistete Beitrag ist von den Gesamtkosten der Regulierungsbehörde abzuziehen. Zusätzlich kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Regulierungsbehörde zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist. Für die gemäß EEffG zu erbringenden Aufgaben gilt Paragraph 69, EEffG.
§ 33 E-ControlG Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat im Budget für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden, die nur für unvorhergesehene Belastungen verwendet werden darf.
- (2)Absatz 2Die Dotierung der Rücklage darf je Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der Regulierungsbehörde auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit zu erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 3 vH der jeweils im letzten Jahresabschluss festgestellten Gesamtkosten nicht erreicht hat.
- (3)Absatz 3Die Rücklage ist im Jahresabschluss auszuweisen.
§ 34 E-ControlG Auskunfts- und Einsichtsrechte
§ 34.Paragraph 34, Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in § 168 ElWG und § 10 GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen. Die Regulierungsbehörde ist bei Erfüllung ihrer Aufgaben befugt, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Speicherunternehmen, Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren sowie von den in Paragraph 168, ElWG und Paragraph 10, GWG 2011 genannten (juristischen) Personen Einsicht zu nehmen und über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände Auskunft zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten zur Evidenzhaltung von Unterlagen, die der Erfüllung der Aufsichtstätigkeit dienen.
§ 35 E-ControlG Amtshilfe
- (1)Absatz einsAlle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Regulierungsbehörde verpflichtet. Ebenso ist die Regulierungsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Regulierungsbehörde verpflichtet. Ebenso ist die Regulierungsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.
- (2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
§ 36 E-ControlG Verfahren
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat bei der Durchführung von Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
- (1a)Absatz eins aDie Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. An die Stelle des in § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.Die Regulierungsbehörde ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die Regulierungsbehörde zur Vollstreckung der Beschlüsse der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. An die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG vorgesehenen Betrags tritt der Betrag von 30 000 Euro.
- (2)Absatz 2Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die Regulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (§ 52 AVG).Ist die Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige erforderlich, hat die Regulierungsbehörde die ihr beigegebenen Sachverständigen beizuziehen oder auch andere Personen als Sachverständige heranzuziehen (Paragraph 52, AVG).
- (2a)Absatz 2 aBescheide der Regulierungsbehörde sind erforderlichenfalls unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
- (3)Absatz 3Vor der Erlassung von Verordnungen hat die Regulierungsbehörde eine öffentliche Begutachtung mit angemessener Frist durchzuführen. Verordnungen der Regulierungsbehörde sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich bzw. auf Grund des Umfanges der Verordnung nicht tunlich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk, Internet oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.
- (4)Absatz 4Die von der Regulierungsbehörde getroffenen Entscheidungen sind unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 36a E-ControlG Großverfahren
- (1)Absatz einsSind an einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde voraussichtlich mehr als 10 Personen beteiligt, so kann die Behörde die Einleitung des Verfahrens durch Edikt kundmachen.
- (2)Absatz 2Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. § 42 Abs. 3 AVG ist sinngemäß anzuwenden.Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass jemand seine Stellung als Partei verliert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung des Edikts seine Betroffenheit schriftlich glaubhaft macht. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (3)Absatz 3Das Edikt hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdie Beschreibung des Verfahrensgegenstandes;
- 2.Ziffer 2die Frist gemäß Abs. 2;die Frist gemäß Absatz 2 ;,
- 3.Ziffer 3den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Abs. 2;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 2 ;,
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls den Hinweis, dass das Verfahren unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt wird und Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden können;
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls den Hinweis, dass die Regulierungsbehörde den Parteien Akteneinsicht auch elektronisch gewähren kann.
- (4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG. § 44e Abs. 1 und 2 AVG sind anzuwenden.Die Regulierungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung durch Edikt anberaumen, wenn die Einleitung des Verfahrens mit Edikt kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird. Es gelten die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Paragraph 44 e, Absatz eins, und 2 AVG sind anzuwenden.
- (5)Absatz 5Das Edikt zur Verfahrenseinleitung sowie das Edikt zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sind auf der zentralen elektronischen Kundmachungsplattform (der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)) sofern verfügbar, sowie auf der Website der Regulierungsbehörde kundzumachen.
- (6)Absatz 6Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), sofern verfügbar, sowie auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. § 44f AVG ist sinngemäß anzuwenden.Wurde die Einleitung eines Verfahrens mit Edikt kundgemacht, können Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt auf der Amtstafel im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), sofern verfügbar, sowie auf der Website der Regulierungsbehörde vorgenommen werden. Paragraph 44 f, AVG ist sinngemäß anzuwenden.
- (7)Absatz 7Die Verfahren können unter Zuhilfenahme von elektronischen Kommunikationswegen geführt werden.
- (8)Absatz 8Die Regulierungsbehörde kann die Akteneinsicht auch elektronisch gewähren.
§ 37 E-ControlG Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
- (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
- (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
§ 38 E-ControlG Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde
- (1)Absatz einsFür die von Organen und Bediensteten der Regulierungsbehörde in Vollziehung der in § 21 Abs. 1 Z 1 genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, BGBl. Nr. 20/1949. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Regulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.Für die von Organen und Bediensteten der Regulierungsbehörde in Vollziehung der in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Bundesgesetze zugefügten Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,. Schäden im Sinn dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der behördlichen Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz unterliegen. Die Regulierungsbehörde sowie deren Bedienstete und Organe haften dem Geschädigten nicht.
- (2)Absatz 2Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Abs. 1 ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Regulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.Hat der Bund einem Geschädigten den Schaden gemäß Absatz eins, ersetzt, so kann er von den Organen oder Bediensteten der Regulierungsbehörde Rückersatz nach den Bestimmungen des AHG begehren.
- (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Abs. 1 und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Regulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.Die Regulierungsbehörde hat den Bund im Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach den Absatz eins und 2 in jeder zweckdienlichen Weise zu unterstützen. Sie hat insbesondere alle Informationen und Unterlagen, die das Amtshaftungs- oder Rückersatzverfahren betreffen, zur Verfügung zu stellen sowie dafür zu sorgen, dass der Bund das Wissen und die Kenntnisse der Organe und Bediensteten der Regulierungsbehörde über die verfahrensgegenständlichen Aufsichtsmaßnahmen in Anspruch nehmen kann.
§ 39 E-ControlG Verweise
§ 39.Paragraph 39, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 E-ControlG Allgemeine Ziele
§ 4.Paragraph 4, Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:
- 1.Ziffer einsFörderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Europäischen Union und effektive Öffnung des Marktes für alle Kundinnen und Kunden und Lieferanten in der Europäischen Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele finanziert sowie wirkungsvoll und zuverlässig betrieben und die Elektrizitätsnetze ausgebaut werden können – dies erfordert einen Regulierungsrahmen, der die notwendigen Voraussetzungen dafür schafft, dass die Netzbetreiber mit ausreichenden personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden;
- 2.Ziffer 2Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Europäischen Union zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Europäischen Union zur Verwirklichung der unter Ziffer eins, genannten Ziele;
- 3.Ziffer 3Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Europäischen Union;
- 4.Ziffer 4Beiträge zur möglichst kostengünstigen und raschen Verwirklichung der Transformation des Energiesystems im Sinne des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 unter Sicherstellung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger, leistbarer und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;
- 5.Ziffer 5Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 EAG, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 67 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, sowie aktive Kunden gemäß § 65 ElWG, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Paragraph 79, EAG, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 67, des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, sowie aktive Kunden gemäß Paragraph 65, ElWG, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;
- 6.Ziffer 6Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;
- 7.Ziffer 7Maßnahmen, die bewirken, dass die Kundinnen und Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;
- 8.Ziffer 8Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kundinnen und Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kundinnen und Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
- 9.Ziffer 9Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.
§ 40 E-ControlG Arbeitsverfassungsgesetz
§ 40.Paragraph 40, Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 22/1974, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist. Die Regulierungsbehörde ist Betrieb im Sinn des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, auf den dieses Gesetz, insbesondere auch der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, anzuwenden ist.
§ 41 E-ControlG Inkrafttreten
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, außer Kraft. § 1 samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen der Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 21, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Energie-Regulierungsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, außer Kraft. Paragraph eins, samt Überschrift, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (2)Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 3. März 2011 in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 2, § 3 Z 7, § 4 Z 9, § 21 Abs. 1 Z 12, § 24 Abs. 1 Z 4, § 25a und § 25b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 9 und § 12 Abs. 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 3, Ziffer 7,, Paragraph 4, Ziffer 9,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 12,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 25 a und Paragraph 25 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Paragraph 9 und Paragraph 12, Absatz 4,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 25 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Ziffer eins a,, 8 und 9, Paragraph 5, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 21, Absatz eins a und 7, Paragraph 22 a, samt Überschrift, Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 44, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 6 Abs. 6, 12 Abs. 1 und 2 sowie 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Die Paragraphen eins,, 6 Absatz 6,, 12 Absatz eins, und 2 sowie 21 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
- (7)Absatz 7Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift sowie die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 7, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1, 3 bis 6, 9 und 10, § 13 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 2 bis 7, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 2, die §§ 17 und 18, § 19 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 bis 5, Abs. 5 und 7, § 20 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1 bis 4, Abs. 4, 5, 7 und 8, § 21 Abs. 1a bis 7, der Einleitungsteil des § 22 sowie § 22 Z 3, 6 und 8, § 23 Abs. 1 bis 6, § 23a samt Überschrift, der Einleitungsteil des § 24 sowie § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der Einleitungsteil des § 25 Abs. 1 sowie der Einleitungsteil des § 25 Abs. 1 Z 1, § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, der Einleitungsteil des § 25 Abs. 1 Z 2 sowie § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 25 Abs. 2 bis 6, der erste Satz des § 25a Abs. 1 sowie § 25a Abs. 1 Z 2, 4 und 6, § 25a Abs. 2 bis 6, die §§ 25b bis 29, § 30 Abs. 5, § 31 Abs. 1, 2 und 4, § 32 Abs. 1, 3, 5 und 6, § 33 Abs. 1 und 2, die §§ 34 bis 38, § 40, § 42 Abs. 2 sowie die §§ 43 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 41 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 7/2022 tritt gleichzeitig außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2, samt Überschrift sowie die Paragraphen 3 bis 5, Paragraph 6, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 bis 6, 9 und 10, Paragraph 13, Absatz eins und 3, Paragraph 14, Absatz 2 bis 7, Paragraph 15, Absatz eins und 2, Paragraph 16, Absatz 2,, die Paragraphen 17 und 18, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer eins bis 5, Absatz 5 und 7, Paragraph 20, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4, Absatz 4,, 5, 7 und 8, Paragraph 21, Absatz eins a bis 7, der Einleitungsteil des Paragraph 22, sowie Paragraph 22, Ziffer 3,, 6 und 8, Paragraph 23, Absatz eins bis 6, Paragraph 23 a, samt Überschrift, der Einleitungsteil des Paragraph 24, sowie Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, der Einleitungsteil des Paragraph 25, Absatz eins, sowie der Einleitungsteil des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, der Einleitungsteil des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 25, Absatz 2 bis 6, der erste Satz des Paragraph 25 a, Absatz eins, sowie Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2,, 4 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 2 bis 6, die Paragraphen 25 b bis 29, Paragraph 30, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 32, Absatz eins,, 3, 5 und 6, Paragraph 33, Absatz eins und 2, die Paragraphen 34 bis 38, Paragraph 40,, Paragraph 42, Absatz 2, sowie die Paragraphen 43 und 44 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 41, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022, tritt gleichzeitig außer Kraft.
§ 42 E-ControlG Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung
- (1)Absatz einsMit Ablauf des 2. März 2011 wird die Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Anstalt öffentlichen Rechts „Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)“ umgewandelt und besteht von da an als diese weiter.
- (2)Absatz 2Die E-Control ist vom Vorstand bis zum 31. März 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
- (3)Absatz 3Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß § 12 Abs. 10 oder 11 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994.Die Umwandlung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit und führt zu keiner Korrektur von Vorsteuern gemäß Paragraph 12, Absatz 10, oder 11 UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,.
- (4)Absatz 4Die Geschäftsanteile an der Energie-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft mit beschränkter Haftung, FN 206078 g, gehen mit 31. Dezember 2011 unter.
§ 43 E-ControlG Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.
- (2)Absatz 2Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.Bei der dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.
- (3)Absatz 3§ 36a ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.Paragraph 36 a, ist auf Verfahren, welche vor seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, nicht anzuwenden.
§ 44 E-ControlG Vollziehung
§ 44.Paragraph 44, Mit der Vollziehung sind betraut:
- 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins und 6 die Bundesregierung;
- 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 9, § 37. Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie § 42 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie Paragraph 42, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz, § 37 Abs. 1, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 37, Absatz eins,, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
§ 5 E-ControlG Organe
- (1)Absatz einsOrgane der Regulierungsbehörde sind:
- 1.Ziffer einsder Vorstand,
- 2.Ziffer 2die Regulierungskommission,
- 3.Ziffer 3der Aufsichtsrat.
- (2)Absatz 2Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatz 4, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.
- (4)Absatz 4Die Aufgaben, die der Regulierungsbehörde durch
- 1.Ziffer einsdas Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10,das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, mit Ausnahme des Paragraph 10,,
- 2.Ziffer 2das EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84,das EAG, mit Ausnahme des Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 84,,
- 3.Ziffer 3das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992,das Preistransparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,,
- 4.Ziffer 4das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. 1 Nr. 72/2014,das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 72 aus 2014,,
- 5.Ziffer 5das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2,das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,,
- 6.Ziffer 6§ 171 ElWG,Paragraph 171, ElWG,
- 7.Ziffer 7§ 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowieParagraph 147, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, sowie
- 8.Ziffer 8das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018,das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,,
übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. (Anm. 1)übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. Anmerkung 1) - (5)Absatz 5Die in Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die in Absatz eins, genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 6 E-ControlG Vorstand
- (1)Absatz einsDer Vorstand der Regulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.
- (2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
- (3)Absatz 3Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
- 1.Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
- 2.Ziffer 2ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
- 3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
- (4)Absatz 4Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
- (5)Absatz 5Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die Regulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die Regulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.
- (6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.
§ 7 E-ControlG Aufgaben des Vorstandes
- (1)Absatz einsDer Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Regulierungsbehörde. Er ist zur Besorgung aller der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die Regulierungsbehörde nach außen.
- (2)Absatz 2Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. In der Geschäftsordnung ist Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der Regulierungsbehörde in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgt werden. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sich der Vorstand unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit durch Bedienstete der Regulierungsbehörde vertreten lassen kann. In der Geschäftsordnung ist außerdem zu regeln, wie ein Beschluss des Vorstands im Falle einer Stimmengleichheit zustande kommt. Die Geschäftsordnung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
- (3)Absatz 3Der Vorstand hat alle notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um den Organen der Regulierungsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
- (4)Absatz 4Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Entwicklung der Energiemärkte, die Tätigkeitsschwerpunkte und den Gang der Geschäfte der Regulierungsbehörde sowie über wesentliche Abweichungen vom Budget. Über außergewöhnliche Ereignisse berichtet der Vorstand dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich.
§ 8 E-ControlG Funktionsdauer des Vorstandes
- (1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der Regulierungsbehörde endet
- 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
- 2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
- 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Abs. 3.mit der Abberufung durch den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus gemäß Absatz 3,
- (2)Absatz 2Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus schriftlich bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
- (3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
- 1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
- 2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
- 3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
- 4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
§ 9 E-ControlG Rechtsschutz
- (1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
- (2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, ElWG, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10 E-ControlG Regulierungskommission
- (1)Absatz einsDie Regulierungskommission der E-Control besteht aus fünf von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern. Ein Mitglied der Kommission hat dem Richterstand anzugehören; es muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung das Richteramt aber nicht mehr aktiv ausüben. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der anderen Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass mindestens ein Mitglied über technische, die anderen Mitglieder über juristische und/oder ökonomische Kenntnisse verfügen. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
- (2)Absatz 2Für jedes Mitglied bestellt die Bundesregierung ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
- (3)Absatz 3Zum Mitglied der Regulierungskommission darf nur bestellt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
- (4)Absatz 4Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unv-Transparenz-G umschriebenen Tätigkeiten.Ein Mitglied der Regulierungskommission darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unv-Transparenz-G umschriebenen Tätigkeiten.
- (5)Absatz 5Die Funktion als Mitglied der Regulierungskommission endet
- 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
- 2.Ziffer 2mit Zurücklegung der Funktion, die der Bundesregierung schriftlich zuhanden des Bundeskanzlers mitzuteilen ist,
- 3.Ziffer 3mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Abs. 6.mit der Abberufung durch die Bundesregierung gemäß Absatz 6,
- (6)Absatz 6Die Bundesregierung hat das betreffende Mitglied der Regulierungskommission aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
- 1.Ziffer einsnachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
- 2.Ziffer 2dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist,
- 3.Ziffer 3eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
- 4.Ziffer 4eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.
- (7)Absatz 7Die Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.Die Absatz eins,, 3, 4, 5 und 6 sind auf Ersatzmitglieder sinngemäß anzuwenden.
- (8)Absatz 8Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Regulierungskommission. Für die Zeit bis zum Ablauf der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ist unter Anwendung der Absatz eins,, 2 und 3 unverzüglich ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.
- (9)Absatz 9Die Mitglieder der Regulierungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Regulierungskommission als Organ der Regulierungsbehörde zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.
- (10)Absatz 10Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Regulierungskommission ist das Personal der Regulierungsbehörde an die Weisungen der oder des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.
§ 12 E-ControlG Aufgaben der Regulierungskommission
- (1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
- 1.Ziffer einsdie Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 102 Abs. 3 ElWG iVm § 105 Abs. 1 ElWG sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 102, Absatz 3, ElWG in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, ElWG sowie Paragraph 33, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011;
- 2.Ziffer 2die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 105 Abs. 2 ElWG sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß Paragraph 105, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 132, Absatz 2, GWG 2011;
- 3.Ziffer 3die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 160 Abs. 3 Z 2 ElWG sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 2, ElWG sowie gemäß Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer 2, GWG 2011;
- 4.Ziffer 4die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 20 ElWG und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 20, ElWG und Paragraph 125, GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
- 5.Ziffer 5die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3 GWG 2011;die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß Paragraph 40, Absatz 3, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 3, GWG 2011;
- 6.Ziffer 6die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß Paragraph 97, Absatz 4, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 2, GWG 2011;
- 7.Ziffer 7die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2 GWG 2011;die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß Paragraph 99, Absatz 2, GWG 2011;
- 8.Ziffer 8die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 133 ElWG und § 78a GWG 2011.die Erteilung von Ausnahmen gemäß Paragraph 133, ElWG und Paragraph 78 a, GWG 2011.
- (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission ist in folgenden Angelegenheiten zur Erlassung von Verordnungen zuständig:
- 1.Ziffer einsdie Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß § 135 Abs. 2 ElWG sowie § 24 Abs. 2 GWG 2011 und § 70 GWG 2011;die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten mit Verordnung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, ElWG sowie Paragraph 24, Absatz 2, GWG 2011 und Paragraph 70, GWG 2011;
- 2.Ziffer 2die Erlassung einer Verordnung gemäß § 133 Abs. 2 ElWG;die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 133, Absatz 2, ElWG;
- 3.Ziffer 3die Erlassung einer Verordnung gemäß § 79 Abs. 6 Z 4 GWG 2011.die Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 79, Absatz 6, Ziffer 4, GWG 2011.
- (3)Absatz 3Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Abs. 1 Z 2, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.Die Regulierungskommission hat in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 4 den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab Antragstellung zu erlassen. Diese Frist verlängert sich um zwei Monate, wenn die Behörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung aller am Verfahren beteiligten Parteien ist eine weitere Fristverlängerung zulässig.
- (4)Absatz 4Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.Die Partei, die sich mit Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem zuständigen ordentlichen Gericht anhängig machen. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.
§ 13 E-ControlG Aufsichtsrat
- (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, ist sinngemäß anzuwenden.Der Aufsichtsrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
- (3)Absatz 3Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unv-Transparenz-G umschriebenen Tätigkeiten.Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unv-Transparenz-G umschriebenen Tätigkeiten.
- (4)Absatz 4Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
- 1.Ziffer einsmit Ablauf der Funktionsperiode,
- 2.Ziffer 2durch Zurücklegung der Funktion,
- 3.Ziffer 3durch Abberufung gemäß Abs. 5.durch Abberufung gemäß Absatz 5,
Im Fall der Z 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen.Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen. - (5)Absatz 5Die Bundesregierung hat Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus abzuberufen, wenn
- 1.Ziffer einseine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
- 2.Ziffer 2nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
- 3.Ziffer 3dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
- 4.Ziffer 4eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
§ 14 E-ControlG Arbeitsweise des Aufsichtsrates
- (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (2)Absatz 2Die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreterin oder Stellvertreter) hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie aus wichtigem Anlass unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrates einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden.
- (3)Absatz 3Jedes Mitglied des Aufsichtsrates und der Vorstand können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates verlangen.
- (4)Absatz 4Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren bzw. dessen Stellvertreter, anwesend sind. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden; Stimmenthaltung ist unzulässig.
- (5)Absatz 5Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der bzw. vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen; nähere Anordnungen sind in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates zu treffen.
- (6)Absatz 6Umlaufbeschlüsse sind nur zulässig, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Umlaufbeschlüsse können nur mit der Stimmenmehrheit aller Mitglieder gefasst werden; Stimmenthaltung ist unzulässig. Umlaufbeschlüsse sind von der oder vom Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) schriftlich festzuhalten; über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.
- (7)Absatz 7Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt eine angemessene Vergütung aus Mitteln der Regulierungsbehörde, deren Höhe von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus festzusetzen ist.
§ 15 E-ControlG Aufgaben des Aufsichtsrates
- (1)Absatz einsDer Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Regulierungsbehörde.
- (2)Absatz 2Aufgaben der Geschäftsführung der Regulierungsbehörde können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen jedoch:
- 1.Ziffer einsdas vom Vorstand zu erstellende Doppelbudget für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre;
- 2.Ziffer 2Investitionen, die 150 000 Euro überschreiten, nicht durch die jeweilige Investitionsplanung genehmigt sind und nicht zu einer Budgetabweichung führen;
- 3.Ziffer 3Investitionen, die zu einer Budgetabweichung führen;
- 4.Ziffer 4der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
- 5.Ziffer 5der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss;
- 6.Ziffer 6die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;die Geschäftsordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, sowie deren Änderung;
- 7.Ziffer 7der Abschluss von Dienstverträgen mit leitenden Angestellten sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses und die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Bonifikationen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
- 8.Ziffer 8die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten vom Aufsichtsrat festzusetzenden Betrag im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;
- 9.Ziffer 9der Jahresplan für die Öffentlichkeitsarbeit.
- (3)Absatz 3Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (§ 31).Der Aufsichtsrat bestellt den Abschlussprüfer und entlastet die Mitglieder des Vorstandes im Zusammenhang mit der Genehmigung des Jahresabschlusses (Paragraph 31,).
§ 16 E-ControlG Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand
- (1)Absatz einsWird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß § 8 Abs. 3 bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Abs. 2 vorzugehen ist.Wird dem Aufsichtsrat ein Grund gemäß Paragraph 8, Absatz 3, bekannt, teilt er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mit, sofern nicht nach Absatz 2, vorzugehen ist.
- (2)Absatz 2Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß § 21 der Regulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß § 8 Abs. 3 Z 4 vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Hinblick auf § 8 Abs. 3 zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.Verletzt ein Mitglied des Vorstands Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, eines gemäß Paragraph 21, der Regulierungsbehörde zur Vollziehung übertragenen Bundesgesetzes oder der Geschäftsordnung, ohne dass bereits eine grobe Pflichtverletzung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, vorliegt, so fordert der Aufsichtsrat das Mitglied des Vorstands schriftlich auf, unverzüglich den rechtmäßigen Zustand herzustellen und künftig Pflichtverletzungen zu unterlassen. Im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall hat der Aufsichtsrat den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 3, zu verständigen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Vergehens unangemessen wäre.
§ 18 E-ControlG Parlamentarische Kontrolle
§ 18.Paragraph 18, Die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates können die Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds oder des gesamten Vorstands der Regulierungsbehörde in Sitzungen der Ausschüsse verlangen und diese über alle Gegenständen der Geschäftsführung befragen.
§ 19 E-ControlG Regulierungsbeirat
- (1)Absatz einsZur Beratung in Angelegenheiten, die von der Regulierungsbehörde zu vollziehen sind, wird bei der Regulierungsbehörde ein Beirat eingerichtet.
- (2)Absatz 2Dem Beirat obliegen insbesondere:
- 1.Ziffer einsdie Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte und der zugrundeliegenden Kostenbasis, der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen des Netzzugangs, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzugangs im österreichischen Wirtschaftsgebiet, sowie die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
- 2.Ziffer 2die Begutachtung von sonstigen Verordnungen, die von der Regulierungsbehörde aufgrund dieses Bundesgesetzes, des ElWG und des GWG 2011 erlassen werden.
- (3)Absatz 3Dem Beirat haben neben der oder dem Vorsitzenden anzugehören:
- 1.Ziffer einsje zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Energie und Tourismus und für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;
- 2.Ziffer 2eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen;
- 3.Ziffer 3je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
- 4.Ziffer 4je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industriellenvereinigung und des Vereins für Konsumenteninformation sowie
- 5.Ziffer 5zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Bundesländer.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. - (4)Absatz 4Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.Der Vorstand der Regulierungsbehörde hat den Vorsitz zu führen. Die Vertreter der in Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Vorstand der Regulierungsbehörde ernannt.
- (5)Absatz 5Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Auf die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder ist Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden, auch wenn kein Dienstverhältnis zum Bund besteht. Keine Geheimhaltungspflicht gilt jedoch für die Berichterstattung eines öffentlich Bediensteten an seine Dienststelle. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
- (6)Absatz 6Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung für den Regulierungsbeirat zu erlassen, die mehrheitlich vom Regulierungsbeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Regulierungsbeirates erfolgt. Kommt die Regulierungsbehörde einer mit Mehrheitsbeschluss gefassten Empfehlung des Regulierungsbeirates nicht nach, so ist dies durch die Regulierungsbehörde gegenüber dem Regulierungsbeirat schriftlich zu begründen.
- (7)Absatz 7Mitglieder der Regulierungskommission, des Vorstandes sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Regulierungsbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Expertinnen oder Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.
Artikel
Art. 1 E-ControlG
Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
| | | | | | | | | | |
1. | die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und |
2. | die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500. |
Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:
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1. | der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1, |
2. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und |
3. | der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90. |
Energie-Control-Gesetz (E-ControlG) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
- § 0 gültig von 03.03.2011 bis 23.12.2025
Inhaltsverzeichnis |
§ 1.Paragraph eins, | Kompetenzgrundlage und Vollziehung |
§ 2.Paragraph 2, | Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht |
§ 3.Paragraph 3, | Errichtung der Regulierungsbehörde |
§ 4.Paragraph 4, | Allgemeine Ziele |
§ 5.Paragraph 5, | Organe |
§ 6.Paragraph 6, | Vorstand |
§ 7.Paragraph 7, | Aufgaben des Vorstandes |
§ 8.Paragraph 8, | Funktionsdauer des Vorstandes |
§ 9.Paragraph 9, | Rechtsschutz |
§ 10.Paragraph 10, | Regulierungskommission |
§ 11.Paragraph 11, | Arbeitsweise der Regulierungskommission |
§ 12.Paragraph 12, | Aufgaben der Regulierungskommission |
§ 13.Paragraph 13, | Aufsichtsrat |
§ 14.Paragraph 14, | Arbeitsweise des Aufsichtsrates |
§ 15.Paragraph 15, | Aufgaben des Aufsichtsrates |
§ 16.Paragraph 16, | Aufgaben des Aufsichtsrates in Hinblick auf den Vorstand |
§ 17.Paragraph 17, | Gebarungskontrolle |
§ 18.Paragraph 18, | Parlamentarische Kontrolle |
§ 19.Paragraph 19, | Regulierungsbeirat |
§ 20.Paragraph 20, | Energiebeirat |
§ 21.Paragraph 21, | Aufgaben der Regulierungsbehörde |
§ 22.Paragraph 22, | Rahmenbedingungen |
§ 23.Paragraph 23, | Regulierungssystem für europaweite regionale und grenzüberschreitende Aspekte |
§ 23a.Paragraph 23 a, | Aufgaben und Befugnisse gegenüber den regionalen Koordinierungszentren |
§ 24.Paragraph 24, | Überwachungs- und Aufsichtsfunktion |
§ 25.Paragraph 25, | Besondere Überwachungs- und Aufsichtsfunktionen in Bezug auf Übertragungsnetz- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber |
§ 25a.Paragraph 25 a, | Untersuchung und Überwachung des Funktionierens der Energiegroßhandelsmärkte |
§ 25b.Paragraph 25 b, | Durchsuchung von Orten und Gegenständen |
§ 25c.Paragraph 25 c, | Vor-Ort-Ermittlungen |
§ 26.Paragraph 26, | Schlichtung von Streitigkeiten |
§ 27.Paragraph 27, | Einhaltung der Leitlinien |
§ 28.Paragraph 28, | Berichtspflichten |
§ 29.Paragraph 29, | Personal |
§ 30.Paragraph 30, | Budget |
§ 31.Paragraph 31, | Jahresabschluss |
§ 32.Paragraph 32, | Kosten der Regulierung |
§ 33.Paragraph 33, | Rücklage für unvorhergesehene Belastungen |
§ 34.Paragraph 34, | Auskunfts- und Einsichtsrechte |
§ 35.Paragraph 35, | Amtshilfe |
§ 36.Paragraph 36, | Verfahren |
§ 36a.Paragraph 36 a, | Großverfahren |
§ 37.Paragraph 37, | Gebühren und Abgaben aus der laufenden Tätigkeit |
§ 38.Paragraph 38, | Haftung für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde |
§ 39.Paragraph 39, | Verweise |
§ 40.Paragraph 40, | Arbeitsverfassungsgesetz |
§ 41.Paragraph 41, | Inkrafttreten |
§ 42.Paragraph 42, | Umwandlung und bestehende Verträge, Gebührenbefreiung |
§ 43.Paragraph 43, | Übergangsbestimmungen |
§ 44.Paragraph 44, | Vollziehung |
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