Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
(1)Absatz einsDer Vorstand der Regulierungsbehörde besteht aus zwei Mitgliedern.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands werden von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bestellt; die einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(3)Absatz 3Die Mitglieder des Vorstands müssen im Energiebereich fachkundige Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Zum Vorstand kann ernannt werden, wer
1.Ziffer einspersönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
2.Ziffer 2ein rechtswissenschaftliches, wirtschaftswissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat und
3.Ziffer 3eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Energiewirtschaft hat.
(4)Absatz 4Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in § 4 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, umschriebenen Tätigkeiten.Der Vorstand darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
(5)Absatz 5Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die Regulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.Vor der Bestellung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus eine Ausschreibung zu veranlassen; das Stellenbesetzungsgesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, ist anzuwenden. Den Dienstvertrag mit dem bestellten Vorstand schließt für die Regulierungsbehörde der Aufsichtsrat ab.
(6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Vor der Bestellung durch den Bundesminister findet eine Anhörung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates statt.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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