Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die eine Amtshandlung der Regulierungsbehörde zum Gegenstand haben, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Absatz 2Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß § 134 Abs. 1 ElWG, § 24 Abs. 1 GWG 2011 und § 69 Abs. 1 und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.Beschwerden gegen Entscheidungen des Vorstands der Regulierungsbehörde in Angelegenheiten der Feststellung der Kostenbasis und der dabei anzuwendenden Methoden gemäß Paragraph 134, Absatz eins, ElWG, Paragraph 24, Absatz eins, GWG 2011 und Paragraph 69, Absatz eins und 2 GWG 2011 haben keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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