Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.02.2026
(1)Absatz einsOrgane der Regulierungsbehörde sind:
1.Ziffer einsder Vorstand,
2.Ziffer 2die Regulierungskommission,
3.Ziffer 3der Aufsichtsrat.
(2)Absatz 2Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Abs. 4 in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.Die Organe der Regulierungsbehörde und ihre Mitglieder sind mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatz 4, in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und handeln unabhängig von Marktinteressen. Insbesondere dürfen sie keine Funktionen ausüben, die ihre Unabhängigkeit gefährden. Den Organen der Regulierungsbehörde dürfen Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments nicht angehören.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat das Recht, sich jederzeit über alle Gegenstände der Geschäftsführung und Aufgabenerfüllung zu unterrichten. Alle Organe der Regulierungsbehörde haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich und auf Verlangen schriftlich alle diesbezüglichen Anfragen zu beantworten, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.
(4)Absatz 4Die Aufgaben, die der Regulierungsbehörde durch
1.Ziffer einsdas Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, mit Ausnahme des § 10,das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, mit Ausnahme des Paragraph 10,,
2.Ziffer 2das EAG, mit Ausnahme des § 81 Abs. 1 und § 84,das EAG, mit Ausnahme des Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 84,,
3.Ziffer 3das Preistransparenzgesetz, BGBl. Nr. 761/1992,das Preistransparenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,,
4.Ziffer 4das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. 1 Nr. 72/2014,das Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), Bundesgesetzblatt 1 Nr. 72 aus 2014,,
5.Ziffer 5das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2,das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, mit Ausnahme des Paragraph 15, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz 2,,
6.Ziffer 6§ 171 ElWG,Paragraph 171, ElWG,
7.Ziffer 7§ 147 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, sowieParagraph 147, des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, sowie
8.Ziffer 8das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018,das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,,
übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. (Anm. 1)übertragen sind, werden von der Regulierungsbehörde unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus besorgt. Anmerkung 1)
(5)Absatz 5Die in Abs. 1 genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.Die in Absatz eins, genannten Organe sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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