§ 44 E-ControlG Übergangsbestimmungen

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.

(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 108/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.

In Kraft seit 27.07.2017 bis 31.12.9999
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