§ 44 E-ControlG Vollziehung

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
§ 44.Paragraph 44,

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer eins(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich § 1, § 6 Abs. 6, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 1 und 6 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 42, Absatz eins und 6 die Bundesregierung;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich § 10 Abs. 9, § 37. Abs. 1, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie § 42 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz 9,, Paragraph 37, Absatz eins,, ausgenommen hinsichtlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, sowie Paragraph 42, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich § 10 Abs. 1 zweiter Satz, § 37 Abs. 1, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 37, Absatz eins,, betreffend Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die Bundesministerin für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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