Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz einsDie Regulierungsbehörde ist von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt sie als Unternehmer.
(2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde ist hinsichtlich ihrer Bediensteten nicht kommunalsteuerpflichtig.
(3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde ist von der Körperschaftsteuer befreit.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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