Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
(1)Absatz einsAlle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Regulierungsbehörde verpflichtet. Ebenso ist die Regulierungsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 76 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde sind im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches zur Hilfeleistung an die Regulierungsbehörde verpflichtet. Ebenso ist die Regulierungsbehörde im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zur Hilfeleistung an alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden einschließlich der Bundeswettbewerbsbehörde und der Finanzmarktaufsichtsbehörde verpflichtet, soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Artikel 57, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019/944 und Artikel 76, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2024/1788 widerspricht.
(2)Absatz 2Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der Regulierungsbehörde über deren Ersuchen zur Sicherung der Aufsichtsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, wenn ansonsten die Vereitelung der angeordneten Maßnahmen droht.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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