§ 4 E-ControlG Allgemeine Ziele

E-ControlG - Energie-Control-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.01.2026
§ 4.Paragraph 4,

Bei Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, insbesondere den Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Fragen der obersten Energiepolitik alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele:

  1. 1.Ziffer einsFörderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes in der Europäischen Union und effektive Öffnung des Marktes für alle Kundinnen und Kunden und Lieferanten in der Europäischen Union, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitäts- und Gasnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele finanziert sowie wirkungsvoll und zuverlässig betrieben und die Elektrizitätsnetze ausgebaut werden können – dies erfordert einen Regulierungsrahmen, der die notwendigen Voraussetzungen dafür schafft, dass die Netzbetreiber mit ausreichenden personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden;
  2. 2.Ziffer 2Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Europäischen Union zur Verwirklichung der unter Z 1 genannten Ziele;Entwicklung wettbewerbsbestimmter und funktionierender Regionalmärkte in der Europäischen Union zur Verwirklichung der unter Ziffer eins, genannten Ziele;
  3. 3.Ziffer 3Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitäts- und Erdgashandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitäts- und Erdgasflüsse innerhalb der Europäischen Union;
  4. 4.Ziffer 4Beiträge zur möglichst kostengünstigen und raschen Verwirklichung der Transformation des Energiesystems im Sinne des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 unter Sicherstellung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger, leistbarer und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom und Gas aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze als auch in Verteilernetze;
  5. 5.Ziffer 5Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß § 79 EAG, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß § 67 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, sowie aktive Kunden gemäß § 65 ElWG, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungs- und Gewinnungsanlagen an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer, insbesondere von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Paragraph 79, EAG, und Bürgerenergiegemeinschaften gemäß Paragraph 67, des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes (ElWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, sowie aktive Kunden gemäß Paragraph 65, ElWG, und die Einspeisung von Strom oder Erdgas aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;
  6. 6.Ziffer 6Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;
  7. 7.Ziffer 7Maßnahmen, die bewirken, dass die Kundinnen und Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;
  8. 8.Ziffer 8Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Strom- und Erdgasversorgung, zum Schutz benachteiligter Kundinnen und Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kundinnen und Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.
  9. 9.Ziffer 9Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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