§ 65 ElWG Bürgerenergie

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Aktive Kunden
  1. (1)Absatz eins,Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
    1. 1.Ziffer einsStrom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
    2. 2.Ziffer 2an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
    3. 3.Ziffer 3Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
    4. 4.Ziffer 4Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
    5. 5.Ziffer 5Strom über Direktleitungen zu beziehen und
    (Anm.: Z 6 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 6, tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

    (Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2026 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.10.2026 in Kraft)

  2. (3)Absatz 3,Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
  3. (4)Absatz 4,Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 30.09.2026
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