§ 74 ElWG Pflichten der Erzeuger

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Erzeuger sind verpflichtet:
    1. 1.Ziffer einssich nach Maßgabe des § 11 einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;sich nach Maßgabe des Paragraph 11, einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
    2. 2.Ziffer 2Daten in erforderlichem Ausmaß den betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
    3. 3.Ziffer 3Erzeugungsfahrpläne betreffend Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 1 MW vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
    4. 4.Ziffer 4bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
    5. 5.Ziffer 5bei Teillieferungen den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen Erzeugungsfahrpläne bekanntzugeben;
    6. 6.Ziffer 6zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des § 140 Leistungen zu erbringen;zur Vermeidung oder Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz nach Maßgabe des Paragraph 140, Leistungen zu erbringen;
    7. 7.Ziffer 7gegebenenfalls die Netzreserve gemäß §§ 144 bis 146 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;gegebenenfalls die Netzreserve gemäß Paragraphen 144 bis 146 nach Maßgabe der mit dem Regelzonenführer abgeschlossenen Netzreserveverträge zu erbringen;
    8. 8.Ziffer 8bei erfolglos verlaufender Ausschreibung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen Regelreserve bereitzustellen und zu erbringen, wenn sie technisch geeignete Stromerzeugungsanlagen haben;
    9. 9.Ziffer 9nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mit den relevanten Netzbetreibern Daten auszutauschen.
  2. (2)Absatz 2,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Stromerzeugungsanlagen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß § 143 anzuzeigen.Betreiber von Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 20 MW sind verpflichtet, beabsichtigte Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem Regelzonenführer gemäß Paragraph 143, anzuzeigen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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