§ 80 ElWG Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

(Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 6 Abs. 1 Z 66 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. (Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19.12.2015 Seite 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 66, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch drei und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 81, Absatz 2, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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