Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich vorzulegen:
1.Ziffer einseine im Einklang mit der in Anlage III und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK undeine im Einklang mit der in Anlage römisch drei und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
2.Ziffer 2eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.
(2)Absatz 2,Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 80 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß Paragraph 80, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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