Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Betreiber von neuen und wesentlich geänderten Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung ab 3,68 kW sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Die technische Einrichtung hat über eine in den technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen näher zu definierende standardisierte Schnittstelle zu verfügen. Die Kosten der Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit sind vom Betreiber zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Abs. 1 spätestens bis zumDer Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Absatz eins, spätestens bis zum
1.Ziffer eins1. Juni 2028 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 25 kW,
2.Ziffer 21. Juni 2029 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW bis einschließlich 25 kW sowie
3.Ziffer 31. Jänner 2030 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 0,8 kW bis einschließlich 3,68 kW auf Verlangen des Anlagenbetreibers, sofern diese mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgestattet sind,
herzustellen. Die Ansteuerbarkeit ist gegeben, wenn der Netzbetreiber die Anlage nachweislich im Betrieb erreichen und erfolgreich Steuerbefehle umsetzen kann. Im Fall von Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW ist die Ansteuerbarkeit nach Herstellung des Netzanschlusses oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 103 Abs. 2 herzustellen. Hat der Netzbetreiber eine Fristverzögerung zu vertreten, hat er für jedes angefangene Jahr des Verzugs ein Pönale in Höhe von 100 Euro zu entrichten, das bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß § 134 kostenmindernd anzusetzen ist.herzustellen. Die Ansteuerbarkeit ist gegeben, wenn der Netzbetreiber die Anlage nachweislich im Betrieb erreichen und erfolgreich Steuerbefehle umsetzen kann. Im Fall von Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW ist die Ansteuerbarkeit nach Herstellung des Netzanschlusses oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß Paragraph 103, Absatz 2, herzustellen. Hat der Netzbetreiber eine Fristverzögerung zu vertreten, hat er für jedes angefangene Jahr des Verzugs ein Pönale in Höhe von 100 Euro zu entrichten, das bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß Paragraph 134, kostenmindernd anzusetzen ist.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Ansteuerbarkeit ist der Netzbetreiber für die Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt zuständig. Die Optimierung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Betreiber. Eigenverbrauchsoptimierung, die Umsetzung von Regelungs- und Betriebskonzepten sowie die Einbindung von Speichern hinter dem Zählpunkt sind von der Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt nicht betroffen. Die Verantwortung zur Signalübertagung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Anlagenbetreiber.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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