§ 83 ElWG Herkunftsnachweise

ElWG - Elektrizitätswirtschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für jede Einheit erzeugte Energie darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist. Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
  2. (2)Absatz 2,Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, sind spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit in der Nachweisdatenbank mit dem Status „verfallen“ zu versehen.
  3. (3)Absatz 3,Der Herkunftsnachweis gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:Der Herkunftsnachweis gemäß Absatz eins, hat zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie Menge an erzeugter Energie;
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung, Art und Maximalkapazität der Stromerzeugungsanlage;
    3. 3.Ziffer 3den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
    4. 4.Ziffer 4die eingesetzten Primärenergieträger;
    5. 5.Ziffer 5das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6die Bezeichnung der ausstellenden Behörde und des ausstellenden Staates;
    7. 7.Ziffer 7das Ausstellungsdatum und eine eindeutige Kennnummer.
  4. (4)Absatz 4,Zusätzlich zu den Angaben des Abs. 3 haben Nachweise gemäß § 80 folgende Informationen zu enthalten:Zusätzlich zu den Angaben des Absatz 3, haben Nachweise gemäß Paragraph 80, folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
    2. 2.Ziffer 2die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
    3. 3.Ziffer 3die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage IV auf der Grundlage der in § 80 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anlage römisch vier auf der Grundlage der in Paragraph 80, genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind;
    4. 4.Ziffer 4genaue Angaben über allenfalls erhaltene Förderungen und die Art der Förderregelung.
  5. (5)Absatz 5,Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des § 86 Abs. 7 sowie des § 83 Abs. 6 EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.Bei der Rückverstromung von erneuerbaren Gasen sind die damit verbundenen Herkunftsnachweise vorzuweisen, um für den erzeugten Strom Herkunftsnachweise mit der entsprechenden Technologie und den Umweltauswirkungen ausstellen zu können. Die entsprechenden Herkunftsnachweise sind nach Maßgabe des Paragraph 86, Absatz 7, sowie des Paragraph 83, Absatz 6, EAG in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde auszustellen bzw. zu löschen.
  6. (6)Absatz 6,Bei automationsunterstützter Ausstellung der Herkunftsnachweise ist monatlich eine Bescheinigung auf Basis des ersten Clearings auszustellen und an die Einspeiser zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Die Einspeiser haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  8. (8)Absatz 8,Die Regulierungsbehörde hat die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Stromerzeugungsanlage in einem Anlagenregister zu veröffentlichen. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. 1.Ziffer einszum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. 2.Ziffer 2installierte Leistung der Anlage;
    3. 3.Ziffer 3Jahreserzeugung;
    4. 4.Ziffer 4technische Eigenschaften der Anlage und
    5. 5.Ziffer 5Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung eines Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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