Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Datenaustausch
(1)Absatz eins,Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Endkunde oder die Endkundin angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2)Absatz 2,Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des § 27 sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet, nach Maßgabe des Paragraph 27, sämtliche preisrelevanten Daten unverzüglich nach ihrer Verfügbarkeit der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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