§ 82 ElWG (Elektrizitätswirtschaftsgesetz), Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes - JUSLINE Österreich
§ 82 ElWG Eigenversorgung und die Erzeugung von Strom aus fossilen Quellen außerhalb des öffentlichen Netzes
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß § 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des § 81 Abs. 2 sinngemäß.Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 81, Absatz eins, zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Eigenversorgungsanteil ist bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.Der Eigenversorgungsanteil ist bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Absatz eins, nicht erfasst.
(3)Absatz 3,Der Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
(4)Absatz 4,Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzanschluss über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5)Absatz 5,Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 80 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 80 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2012,, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 80, durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß Paragraph 80, erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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